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Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass hinsichtlich der Wirksamkeit einer Darlehensgebühr bei Bausparverträgen keine unsichere oder unklare Rechtslage existiert, mit der Folge, dass der Verjährungsbeginn nicht wie bei den Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite hinausgeschoben wird.
Im zugrunde liegenden Verfahren klagte ein Bausparer auf
Das Landgericht Stuttgart urteilte im Sinne der Bausparkasse. Sie könne die Einrede der Verjährung geltend machen mit der Folge, dass die Darlehensgebühr nicht an den Bausparer zurückgezahlt werden müsse. Dem Bausparer helfe in diesem Zusammenhang auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Formularmäßig vereinbarte Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 -) hinsichtlich der Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten. Bausparverträge seien keine Verbraucherkreditverträge im Sinne des Gesetzes, sondern setzten sich als Verträge besonderer Art aus unterschiedlichen Komponenten (Anspar- und Darlehensphase) zusammen. Auch existierte in diesem Bereich keine "unsichere" Rechtslage. Ein Vergleich mit den zuvor erwähnten Entscheidungen verbiete sich daher mit der Folge, dass ein möglicher Anspruch ohnehin verjährt sei.
Das Gericht wies noch darauf hin, dass selbst, wenn die Verjährung noch nicht eingetreten wäre, der Bausparer keinen Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 22648
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