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Bewirbt eine Elektronikmarktkette eine Aktion mit "3 für 2", wobei sich das Angebot nur auf Produkte derselben Warengattung bezieht, so muss dies auch in den Werbeanzeigen für die Kunden kenntlich gemacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Elektronikmarktkette hatte in bundesweit geschalteten Werbeanzeigen zu Ostern geworben mit einer Aktion "3 für 2 - 3 Artikel kaufen nur 2 zahlen!". Gemäß dem Text der Werbung sollte die Aktion gelten für alle vorhandenen CDs, DVDs, Blu-rays, PC/Konsolen-Spiele und Software. In der Werbung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der günstigste Artikel
Ein Interessent begab sich an einem der drei genannten Tage in den
Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Verhalten der Elektronikmarktkette als irreführend, weil auf die wesentliche Einschränkung des Angebots, nämlich den Erwerb von drei Produkten der gleichen Warengruppe in der Werbung nicht hingewiesen wurde.
Im Rahmen der Korrespondenz stellte die Elektronikmarktkette eine Einschränkung des Angebots in Abrede und legte Kauf- und Abrechnungen vor, wonach Kunden im Rahmen dieser Aktion auch Produkte verschiedener Warengruppen kostenlos abgegeben worden waren. Da aber durch den Besuch des Kunden im Markt in Böblingen nachgewiesen war, dass die Elektronikmarktkette offensichtlich nicht mit allen Kunden so verfahren war, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Stuttgart Klage auf Unterlassung mit dem Ziel, dass auf derartige Angebotsbeschränkungen bereits in der Werbung hingewiesen werden muss. Nachdem die Elektromarktkette zunächst angekündigt hatte, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen, erklärte sie wenig später das Anerkenntnis zum Unterlassungsanspruch. In der Folge verurteilte das Landgericht Stuttgart die Beklagte gemäß dem Antrag der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung der Werbung, so lange sie keinen Hinweis auf die Einschränkung des Angebots beinhaltet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2013
Quelle: Landgericht Stuttgart/ra-online
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