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Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2022
19 T 46/22 -

Unzulässige richterliche Genehmigung einer Unterbringung wegen Fehler im Zusammenhang mit Sach­verständigen­gutachten

Grober Verfahrensverstoß bei fehlender Mitteilung der Bestellung des Sachverständigen, Feststellung der Qualifizierung des Sachverständigen und wegen mangelhaftes Gutachten

Wesentliche Verfahrens­voraussetzungen für eine gerichtliche Genehmigung einer Unterbringung sind unter anderem, dass dem Betroffenen die Bestellung des Sachverständigen vorab mitgeteilt wird, vom Gericht die Qualifizierung des Sachverständigen festgestellt wird, die Untersuchung des Betroffenen unter Offenlegung der Eigenschaft als Sachverständiger vorgenommen wird und aus dem Gutachter ersichtlich wird, welche eigenen Untersuchungen der Sachverständige durchgeführt hat. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem 25. Januar 2022 befand sich eine unter Betreuung stehende Frau aufgrund einer Eilentscheidung des Amtsgerichts Ludwigsburg vorläufig für sechs Wochen in einer Unterbringung. Am 28. Januar 2022 beauftragte das Gericht die Assistenzärztin der Station, auf der die Betroffene untergebracht war, mit der Erststellung eines Gutachtens. Dieses lag am 31. Januar 2022 vor. An diesem Tag fand zudem die Anhörung der Betroffenen im Beisein des Verfahrenspflegers und der Sachverständigen statt. Das Gericht genehmigte schließlich die Unterbringung endgültig. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Betroffenen. Sie warf dem Amtsgericht erhebliche Verfahrensverstöße im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtes vor.

Vorliegen wesentlicher Verfahrensmängel

Das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Betroffenen. Es hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies es zur Neuentscheidung zurück. Nach Auffassung des Landgerichts liegen wesentliche Verfahrensmängel vor.

Erhebliche Verfahrensverstöße bei Erstellung des Sachverständigengutachtens

Die Betroffene sei die Bestellung der Sachverständigen nicht vorab mitgeteilt worden, so das Landgericht. Dies diene aber dem Anspruch auf rechtliches Gehör und ermögliche dem Betroffenen zudem, von seinem Ablehnungsrecht Gebrauch zu machen. Weiterhin habe das Amtsgericht nicht festgestellt, dass die Sachverständige hinreichend qualifiziert ist. Nur in Ausnahmefällen dürfe der behandelnde Stationsarzt bestellt werden. Ferner fehlen Feststellungen dazu, ob die Sachverständige nach ihrer Bestellung unter deutlicher Offenlegung ihrer Eigenschaft als Sachverständige die Betroffene überhaupt untersucht hat. Auch das Gutachten sei mangelhaft. Es fehle an der Darstellung der von der Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen und der dabei erhobenen Befunde als auch an einer entsprechenden wissenschaftlichen Begründung. Schließlich habe das Amtsgericht den übrigen beteiligten das Gutachten nicht vor der Anhörung übersandt und diesen damit keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2022
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ludwigsburg, Beschluss vom 31.01.2022
    [Aktenzeichen: 13 XVII 1986/18]
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