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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.05.1987
13 S 347/86 -

Mietminderung bei unzumutbar aufgerauhter Badewanne

Ca. 3 % Minderung sind angemessen

Wenn die Badewanne ungewöhnlich rauh und zur vertragsgemäßen Nutzung nicht geeignet ist, kann die Miete um ca. 3 % gemindert werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Stuttgart hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritten Mieter und Vermieter wegen einer Mietminderung bezüglich einer "unzumutbar aufgerauhten Badewanne". Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass die Badewanne ganz ungewöhnlich rauh und daher zur vertragsgemäßen Benutzung nicht mehr geeignet war.

Herkunft des Mangels unklar

Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Mangel auf einer schlechten Qualität der Badewanne beruhe oder durch die Vormieter schon geschaffen worden sei, falle der Mangel in den Verantwortungsbereich des Vermieters, führte das Gericht aus.

25,- DM Minderung

Das Gericht erachtete für den Mangel eine Mietminderung von monatlich 25,- DM für angemessen. Bei einer monatlichen Miete von 793,- DM entsprach dies in etwa einer Minderung von 3 %.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Stuttgart (vt/pt)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 23.08.2011
    [Aktenzeichen: 22 C 2637/85]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1988, 108Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 108

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