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Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass die baden-württembergische Mietpreisbegrenzungsverordnung formell unwirksam ist, da es an einer notwendigen Veröffentlichung der Begründung fehlt.
Die Landesregierung hatte am 29. September 2015 die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg erlassen. Die Landesregierung wurde auf Grundlage der bundesgesetzlichen Mietpreisbremse des § 556 d BGB zum Erlass der Verordnung ermächtigt. Die Landesverordnung legt in Baden-Württemberg Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt fest, in denen die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen darf.
Das Land Baden-Württemberg war dem Rechtsstreit im Berufungsverfahren als Streithelfer beigetreten. Das Land vertrat die Auffassung, dass die Begründung zur Mietpreisbegrenzungsverordnung der Öffentlichkeit ausreichend zugänglich gemacht worden sei. Dem folgte das Landgericht Stuttgart nicht. Insbesondere reiche es nach Auffassung des Gerichts nicht aus, dass die fragliche Begründung auf Anfrage herausgegeben wurde.
Eine
Unmittelbare Folge des Urteils ist, dass sich die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits auf die Mietpreisbremse nicht berufen kann. Sofern weitere Gerichte der Auffassung des Landgerichts folgen, sind von der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart sämtliche Mietverhältnisse im Land betroffen, die in einem Gebiet liegen, in dem die Mietpreisbremse des § 556 d BGB nach der aktuellen Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes Anwendung findet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2019
Quelle: Landgericht Stuttgart/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27185
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