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Das Landgericht Stuttgart hat den ehemalige Finanzvorstand der Porsche Automobil Holding SE (im Folgenden: Porsche) und seinen Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen Kreditbetrugs zu Geldstrafen in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 3.500 Euro sowie 90 Tagessätzen zu je 700 Euro verurteilt.
Im zugrunde liegenden Fall gelangte das Landgericht aufgrund der Erkenntnisse aus der 32 Verhandlungstage umfassenden, kontrovers geführten Hauptverhandlung zu der Überzeugung, dass die Angeklagten bewusst unrichtige Angaben gegenüber einer Bank im Rahmen von Verhandlungen über einen im März 2009 abgeschlossenen Anschlusskonsortialkredit machten, an dem diese Bank mit 500 Millionen Euro beteiligt war. Dabei gaben die Angeklagten den Netto-Kapitalbedarf, der sich bei der Ausübung der von
Im Mittelpunkt der Hauptverhandlung stand einerseits die unterschiedliche Auffassung der Prozessbeteiligten über verschiedene, inhaltlich wenig bestimmte Begriffe aus der Finanz- und Bankbranche, insbesondere den in den verfahrensgegenständlichen Unterlagen enthaltenen „net purchase price“. Nach der Überzeugung des Landgerichts seien ungeachtet des Sprachgebrauchs einzelner Wissenschaftler jedenfalls die vertragschließenden Angeklagten und Bankmitarbeiter übereinstimmend von derselben Bedeutung ausgegangen. Gemeint sei der in Zukunft noch an eine Bank für die Aufstockung der Anteile an VW-Stammaktien zu überweisende Geldbedarf nach Abzug der bereits überwiesenen Sicherheiten gewesen. Dieser habe tatsächlich um rund 1,4 Milliarden Euro höher gelegen, als seitens der Angeklagten angegeben wurde, was ihnen bewusst gewesen sei.
Darüber hinaus stellte sich im Laufe des Verfahrens die Frage, auf welchen Entscheidungsträger innerhalb des Bankkonzerns abzustellen war und welche Rolle die vor den unrichtigen Angaben erfolgte stattgebende Kreditvergabeentscheidung der Bankenzentrale in Paris spielte. Das Gericht gelangte diesbezüglich zu der Überzeugung, dass in der Pariser Zentrale zwar bereits eine allgemeine Grundsatzentscheidung für die Vergabe des Kredits getroffen worden sei, diese jedoch nur einen von zwei Bausteinen darstelle. Die zweite erforderliche Zustimmung habe durch die Filiale in Frankfurt erteilt werden müssen, die insoweit eine eigene Zuständigkeit besessen und noch weitere Details zu klären gehabt habe. Diese noch offenen Details hätten unter anderem die Beurteilung der Frage umfasst, ob die von
Nach Überzeugung des Gerichts waren die unrichtigen Angaben der Angeklagten für die
Generell ist für die Erfüllung des Tatbestands des Kreditbetrugs gemäß § 265 b Abs. 1 Nr. 1b StGB hingegen nicht erforderlich, dass sich die Bank bei ihrer
Die Strafkammer blieb mit dem Strafmaß hinter dem Antrag der Staatsanwaltschaft zurück, welche eine Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung nebst Zahlungsauflage von 1 Million Euro für den ehemaligen Finanzvorstand und 300 Tagessätze zu je 750 Euro für dessen Mitarbeiter beantragt hatte. Zu Gunsten der Angeklagten wertete die Kammer unter anderem, dass der Kredit im Rahmen dringlicher Entscheidungen zur Rettung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2013
Quelle: Landgericht Stuttgart/ra-online
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