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Wegen vorsätzlichem Bankrott in vier Fällen wurde Anton Schlecker zu einer Gesamtfreiheitsstreife von zwei Jahren - ausgesetzt zur Bewährung - verurteilt. Daneben wurde eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 150 Euro, insgesamt als 54.000 Euro, wegen vorsätzlichen Bankrotts in zwölf Fällen und falscher Versicherung an Eides statt verhängt. Lars und Meike Schlecker erhielten wegen Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Beihilfe zu zwölf bzw. zwei Bankrotttaten, Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun bzw. zwei Jahren und acht Monaten. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
Im hier zugrundeliegenden Fall hat das Gericht nach einem umfangreichen Beweisprogramm es als erwiesen angesehen, dass spätestens am 1. Februar 2011 - nach Eingang einer Betriebsauswertung für das Jahr 2010 - die Angeklagten zutreffend erkannten, dass dem Unternehmen Schlecker die
Dennoch schaffte der Angeklagte Anton Schlecker nach Überzeugung des Gerichts auf unterschiedliche Art und Weise - etwa durch Zahlungen überhöhter Stundensätze an die faktisch von seinen Kindern geführte Logistikfirma LDG oder durch Geldgeschenke an seine Enkelkinder - Vermögenswerte in Höhe von insgesamt ca. 3,6 Millionen Euro beiseite, um diese dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und seiner Familie zukommen zu lassen. Das Vorliegen einer Gewinnsucht verneinte das Gericht, weshalb sie - abweichend von der Anklage - bei Anton Schlecker keinen besonders schweren Fall des Bankrotts annahm. Die Haftstrafen von Lars und Meike Schlecker beruhten im Wesentlichen darauf, dass sie sich als faktische Geschäftsführer am 20. Januar 2012 zusammen ca. 6,1 Millionen Euro von dem zu diesem Zeitpunkt bereits verschuldeten LDG Logistikunternehmen als Gewinnausschüttung ausbezahlen ließen.
Strafmildernd wirkte bei allen Angeklagten die erfolgte Schadenswiedergutmachung. Dies führte dazu, dass die Strafkammer bei der Festsetzung der Strafen jeweils von einem geringeren Strafrahmen ausging und bei Lars und Meike Schlecker bei den Untreuetaten keinen "besonders schweren Fall" annahm (vgl. § 46 a Strafgesetzbuch). Bei Anton Schlecker erachtete die Kammer bei 13 Einzeltaten eine Freiheitsstrafe für nicht unerlässlich (vgl. § 47 Abs. 1 Strafgesetzbuch), weshalb sie für diese Fälle mit geringerer Schadenshöhe eine Gesamtgeldstrafe verhängte und diese neben der zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe gesondert stehen ließ (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 2 Strafgesetzbuch).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2017
Quelle: Landgericht Stuttgart/ ra-online
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Dokument-Nr. 25186
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