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Schließt ein Ehegatte einen Mietvertrag ab, so wird dadurch nicht zugleich der andere Ehegatte Vertragspartner. Dass der andere Ehegatte im Mietvertrag benannt wird, spielt grundsätzlich keine Rolle. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehemann im Jahr 2010 einen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Nachfolgend geriet der Vermieter in Insolvenz. Zudem zahlte der Ehemann nicht mehr die
Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Insolvenzverwalters zurück. Diesem stehe gegen die Ehefrau kein Anspruch auf Zahlung der rückständigen
Eine gesetzliche Vertretungsmacht nach § 1357 BGB komme nicht in Betracht, so das Landgericht, da der Abschluss eines Mietvertrags kein Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs darstelle.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2018
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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