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Für einen Webseitenbetreiber aus einem Nicht-EU-Staat besteht nicht die Verpflichtung, die nach § 5 TMG erforderlichen Angaben in seinem Impressum zu machen. Es gilt insofern das Herkunftslandprinzip (§§ 2a, 3 TMG). Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Siegen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall veranstaltete eine Kreuzfahrtfirma unter anderem Ausflüge nach und in Ägypten. Sie klagte gegen den Betreiber einer
Das Landgericht Siegen entschied gegen die Kreuzfahrtfirma. Ihr habe kein Anspruch auf
Ausländische Dienstanbieter seien aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG geregelten Herkunftslandprinzip nicht verpflichtet, so das Landgericht weiter, die Anforderungen des § 5 TMG einzuhalten. Hinsichtlich des Herkunftslands werde dabei maßgeblich auf den Niederlassungsort des Dienstanbieters abgestellt. Daher habe hier ägyptisches Recht gegolten. Zudem habe nicht außer Betracht bleiben dürfen, dass die in § 5 TMG geforderten Informationen zum Teil auf deutsche Dienstanbieter zugeschnitten sind und es in Ägypten unter Umständen keine entsprechenden Informationen gibt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2013
Quelle: Landgericht Siegen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16975
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