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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 18.12.2015
5 S 17/15 -

Kosten­tragungs­pflicht für Trink­wasser­unter­suchung betrifft nicht nur Wohnungseigentümer mit vermieteter Eigentumswohnung

Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft kann mehrheitlich Untersuchungskosten sämtlichen Wohnungseigentümern auferlegen

Eine Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft kann mehrheitlich beschließen, dass sämtliche Wohnungseigentümer entsprechend der Wohnungseinheiten die Kosten für die Trink­wasser­unter­suchung zu tragen haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnungseigentümer ihre Wohnung vermietet haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung im April 2014 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich, dass die Kosten für die Untersuchung des Trinkwassers dergestalt auf die 24 Wohnungen verteilt werden, dass auf jede Wohnung 1/24 der Kosten entfällt. Eine Wohnungseigentümerin hielt dies für unzulässig. Ihrer Meinung nach haben nur diejenigen Wohnungseigentümer die Untersuchungskosten zu tragen, die ihre Wohnung vermietet haben. Denn nur für diese bestehe die Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers. Die Wohnungseigentümerin klagte daher gegen den Beschluss.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Der Beschluss habe einer ordnungsgemäßen Verwaltung widersprochen und sei daher unwirksam. Da die sich aus der Trinkwasserverordnung ergebende Untersuchungspflicht nur die vermieteten Wohnungen treffe, dürfen die dafür anfallenden Kosten nur den vermietenden Eigentümern auferlegt werden. Denn nur diese haben die Kosten veranlasst. Gegen diese Entscheidung legten die übrigen Wohnungseigentümer Berufung ein.

Landgericht bejaht Kostentragungspflicht für sämtliche Wohnungseigentümer

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der beklagten Wohnungseigentümer und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) knüpfe die Untersuchungspflicht unter anderem an die Inhaberschaft der Wasserversorgungsanlage an (vgl. § 14 Abs. 3 TrinkwV). Inhaberin der Wasserversorgungsanlage sei die Wohnungseigentümergemeinschaft. Daher seien die Kosten für die Untersuchung des Trinkwassers Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, die gemäß § 16 Abs. 2 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) von allen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen seien.

Zulässige Missachtung des Verursachungsprinzips

Es sei nach Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten nicht nach den Miteigentumsanteilen auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt, sondern nach Wohnungseinheiten, und damit das Verursachungsprinzip missachtet haben. Zwar bestehe die gesetzliche Überprüfungspflicht nur, wenn zumindest eine der Eigentumswohnungen vermietet sei. Würde man dem Prinzip der Ursächlichkeit folgen, würde dies bedeuten, die anfallenden Überprüfungskosten lediglich den vermietenden Sondereigentümern aufzuerlegen. Dennoch sei der Beschluss der Gemeinschaft nicht fehlerhaft. Vielmehr folge er dem Prinzip der gemeinschaftlichen Verantwortung bzw. dem gemeinschaftlichen Nutzen.

Kostenaufteilung nach Verursachungsprinzip untypisch

Nach Ansicht des Landgerichts sei eine Kostenaufteilung nach dem Verursachungsprinzip für das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untypisch. So seien zum Beispiel Kosten für die Instandhaltung einer Aufzugsanlage auch dann auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen, wenn lediglich ein Gebäude der Wohnanlage über einen Aufzug verfügt und manche Wohnungseigentümer daher keinen Nutzen vom Aufzug haben. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, wonach ein Wohnungseigentümer nur für Kosten einer Einrichtung aufkommen muss, die ihm persönlich Nutzen. Ohnehin komme die Überprüfung des Trinkwassers sämtlichen Wohnungseigentümern zu Gute, da sie den gesundheitlichen Belangen aller Eigentümer diene.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2016
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 23.01.2015
    [Aktenzeichen: 42 C 101/14 (10)]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 291Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 291

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