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Der Schädiger eines Unfalls hat auch das Werkstattrisiko ab Erteilung des Reparaturauftrags zu tragen. Dabei ist es unerheblich, ob die Rechnung bereits bezahlt ist. Der Schädiger ist dadurch ausreichend geschützt, dass er die Abtretung von möglichen Schadensersatzansprüchen gegen die Reparaturfirma verlangen kann. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall im Saarland im Jahr 2020 ließ der Fahrzeugeigentümer sein verunfalltes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt geben. Laut einem Schadensgutachten beliefen sich die
Das Amtsgericht Saarlouis gab der Klage statt. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Rechnungsbetrags zu. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Das Landgericht Saarbrücken bestätigte insoweit die Entscheidung des Amtsgerichts als es einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des Rechnungsbetrags bejahte. Die Beklagte trage auch im Falle einer unbezahlten
Die Beklagte könne aber nach Auffassung des Landgerichts die Abtretung möglicher Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Reparaturfirma wegen Überhöhung der Rechnung oder Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen verlangen. Das Bestehen dieser Ansprüche setze nicht die Zahlung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2024
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34569
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