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Hupt ein Fahrzeugführer, um einen rückwärts aus einer Garageneinfahrt ausfahrenden Verkehrsteilnehmer zu warnen, darf er nur unter besonderer Vorsicht und jederzeitiger Bremsbereit weiterfahren. Das Hupen begründet kein Vertrauen darauf, dass der andere Verkehrsteilnehmer die Rückwärtsfahrt abbricht. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2020 befuhr der Fahrer eines Peugeot eine verkehrsberuhigte Straße im Saarland als er bemerkte, dass ein Mercedes rückwärts aus einer Garageneinfahrt eines Wohnhauses ausfuhr. Der Peugeot-Fahrer hupte und fuhr weiter. Da der Mercedes-Fahrer seine
Das Landgericht Saarbrücken entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Ersatz von 20 % des entstandenen Schadens zu. Nur in dieser Höhe hafte der Beklagte. Der Kläger habe den Unfall überwiegend selbst verschuldet. Er habe gegen das Sorgfaltsgebot beim Rückwärtsfahren aus § 9 Abs. 5 StVO oder § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Insofern spreche gegen ihn ein Anscheinsbeweis. Hinzukomme ein Verstoß der Sorgfaltspflicht beim Ausfahren aus einem Grundstück gemäß § 10 StVO.
Dem Beklagten sei nach Ansicht des Landgerichts ein leichter Sorgfaltsverstoß anzulasten. Aufgrund dessen, dass er die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2023
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32715
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