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Eine virtuelle Todesanzeige ist jedenfalls dann zulässig, wenn sie wertneutral ist. Daran ändert auch eine vorhandene Kondolenzfunktion zur Anzeige nichts. Ein Anspruch auf Löschung der Anzeige besteht daher nicht. Kommt es hingegen zu ehrverletzenden Äußerungen über Hinterbliebene kann ein Löschungsanspruch bezüglich des Kommentars bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Internetseite wurde eine virtuelle
Das Landgericht Saarbrücken verneinte einen Anspruch der Witwe auf
Die virtuelle
Die virtuelle
Der Löschungsanspruch habe nach Ansicht des Landgerichts auch nicht nach § 1004 BGB bestanden. Denn die Witwe sei durch die virtuelle
Darüber hinaus führte das Landgericht aus, dass sich der Löschungsanspruch auch nicht aus dem Recht der
Das Landgericht bejahte hingegen einen Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2014
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18221
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