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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.03.2019
13 S 149/18 -

Werkstatt haftet nicht für Beschädigungen eines auf öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz stehenden Pkw eines Kunden

Kunde muss Beschädigung durch Werk­statt­mitarbeiter nachweisen

Wird der Pkw eines Kunden auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz einer Werkstatt beschädigt, so haftet der Betreiber der Werkstatt dafür nicht, wenn ein Abstellen im eingezäunten Betriebsgelände nicht möglich war. Der Kunde muss die Beschädigung durch einen Werk­statt­mitarbeiter nachweisen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 wurde ein BMW 325i Cabrio von dem Mitarbeiter einer Werkstatt beim Kunden abgeholt. Da der umzäunte Werkstatthof belegt war, stellte der Mitarbeiter das Fahrzeug auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz ab. Als der Kunde sein Fahrzeug drei Tage später wieder abholte, stellte er einen Schaden am Fahrzeug fest. Er machte dafür die Betreiberin der Werkstatt verantwortlich und erhob Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 2.000 EUR.

Amtsgericht gab Schadensersatzklage statt

Das Amtsgericht Homburg gab der Schadensersatzklage statt. Seiner Auffassung nach stehe fest, dass das Fahrzeug des Klägers in der Obhut der Beklagten beschädigt worden sei und die Beklagte daher ihre Obhutspflicht verletzt habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Landgericht verneint Schadensersatzanspruch

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Er habe zunächst nicht nachweisen können, dass ein Mitarbeiter der Beklagten den Schaden verursacht habe. Der Beklagten sei auch keine Verletzung ihrer Schutz- und Obhutspflicht vorzuwerfen.

Keine Verletzung von Schutz- und Obhutspflicht

Nach Ansicht des Landgerichts sei der Beklagten eine ständige Überwachung des Fahrzeugs ebenso wenig zumutbar, wie die Verbringung des Fahrzeugs auf einen der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich. Das Abstellen von Fahrzeugen auf einen Teil des Betriebsgeländes, welcher der Öffentlichkeit zugänglich ist, sei jedenfalls dann nicht sorgfaltswidrig, wenn der vorhandene abgeschlossene Teil nicht ausreicht, alle Fahrzeuge unterzubringen. Zudem sei das Abstellen auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz angesichts des vergleichsweisen kurzen Zeitraums sowie des Umstands, dass es sich nicht um ein außergewöhnlich wertvolles Fahrzeug handelt, nicht zu beanstanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2019
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Homburg, Urteil vom 20.09.2018
    [Aktenzeichen: 7 C 320/16 (17)]
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