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Einem Aussteigenden trifft auf einem öffentlichen Parkplatz gemäß § 1 Abs. 2 StVO die Pflicht, sich vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Türöffnen geschädigt wird. Ebenso muss der Einparkende im Rahmen seiner Rücksichtnahmepflicht aus § 1 Abs. 2 StVO vorsichtig in eine Parklücke einfahren. Kommt es zu einer Kollision zwischen einer Fahrzeugtür und einem einparkenden Fahrzeug, begründet dies in der Regel eine Haftungsverteilung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 kam es auf einem Parkplatz eines Einkaufsmarktes zu einem
Das Amtsgericht St. Wendel wies die Schadensersatzklage ab. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Beifahrerin den Unfall durch einen Verstoß der beim
Das Landgericht Saarbrücken entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers und hob daher dementsprechend die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Kläger habe ein teilweiser Schadensersatzanspruch zugestanden.
Nach Ansicht des Landgerichts sei der Beifahrerin ein Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht gemäß § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen gewesen. Ein Aussteigender auf einem öffentlichen Parkplatz müsse sich vor dem
Der einparkenden Beklagten sei dagegen kein Verkehrsverstoß anzulasten gewesen, so das Landgericht. Zwar müsse der Einparkende nach § 1 Abs. 2 StVO auf den neben seiner Parklücke befindlichen Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen. Ist mit einem
Trotz des fehlenden Verkehrsverstoßes der Beklagten nahm das Landgericht eine Haftungsverteilung von 80 % zu 20 % zu Lasten des Klägers an. Denn zu 20 % sei die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu beachten gewesen. Der Pflichtenverstoß der Beifahrerin sei nicht so schwerwiegend gewesen, das dahinter die Betriebsgefahr habe zurücktreten müssen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2016
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23627
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