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Kommt es während eines Rückwärtsausparkens zweier PKWs zu einem Unfall, so verstößt der Fahrer des zum Unfallzeitpunkt stehenden Autos nicht gegen seine Verkehrspflichten und haftet somit nicht für den Schaden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin Schadenersatz aus einem
Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Dieser habe nämlich den Unfall durch einen schuldhaften Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO verursacht.
Zunächst führte das Landgericht aus, dass hier das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten sei. Der ebenfalls in Betracht kommende § 9 Abs. 5 StVO finde keine unmittelbare Anwendung, da er für Parkplätze nicht gelte.
Weiter führte es aus, dass der Beklagte gegen das Rücksichtsnahmegebot verstieß. Denn auf Parkplätzen sei stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen zu rechnen. Der
Der Klägerin konnte nach Auffassung des Landgerichts kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorgeworfen werden. Zwar spreche die
Dieses Ergebnis gelte zumindest in Bezug auf Parkplätze. Denn dort beschränke sich die Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens darauf, dass der rückwärts Fahrende wegen seines eingeschränkten Gesichtsfeldes nach hinten andere Verkehrsteilnehmer schlechter erkenne und auf drohende Gefahren deshalb schlechter reagieren könne. Diese Gefahr verwirkliche sich jedoch nicht, wenn der rückwärts Fahrende vor dem Zusammenstoß zum Stehen komme.
Die Sorgfaltspflicht gemäß § 1 Abs. 2 StVO gebiete es, so das Landgericht, dass der eigene Ausparkvorgang zurückgestellt werde, wenn der andere Verkehrsteilnehmer mit dem Ausparken begonnen habe. Wollen beide gleichzeitig Ausparken und erkennen die Ausparkenden das, haben sie sich zu verständigen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2012
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14570
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