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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 25.09.1987
11 S 363/86 -

Laubfall eines Nachbarbaums im Herbst für Grundstücksbesitzer zumutbar

Laubbeseitigung stellt übliche Arbeit im Herbst dar

Wird ein Grundstücksbesitzer im Herbst durch den Laubfall eines auf einem Nachbargrundstück befindlichen Baums beeinträchtigt, so ist dies hinzunehmen. Die Beseitigung von auch größeren Laubmengen stellt eine übliche Arbeit im Herbst dar und ist dem Grundstücksbesitzer daher zumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging ein Grundstücksbesitzer gerichtlich gegen den erheblichen Laubfall von einem auf dem Nachbargrundstück stehenden etwa 18-20 m hohen Baum vor. Der Grundstücksbesitzer hielt es für unzumutbar, das Laub zu beseitigen, um nicht auf Treppen oder Wegen auszurutschen.

Laubbeseitigung im Herbst zumutbar

Das Landgericht Saarbrücken hielt die Beeinträchtigung durch fallendes Laub für einen Grundstücksbesitzer für zumutbar. Dies gelte aus Sicht des Gerichts auch dann, wenn aufgrund der Größe des Baums eine erhebliche Menge an Laub anfällt. Jeder Besitzer eines gärtnerisch angelegten Grundstücks in einer Gegend, in der Bäume üblich sind, stehe im Herbst vor dem Problem, dass er anfallendes Laub, von eigenen oder benachbarten Bäumen, beseitigen müsse. Dies gehöre zu den üblichen Arbeiten eines Grundstücksbesitzers im Herbst.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2015
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (zt/MDR 1988, 54/rb)

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