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Landgericht Rottweil, Urteil vom 02.02.1977
2 O 772/76 -

Hotelbesitzer haftet nicht für Ausrutschen in der Badewanne

Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bleibt erfolglos

Rutscht ein Hotelgast während des Duschens in der Badewanne aus, so haftet der Hotelbesitzer nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Jeder Hotelgast muss sich auf die Gefahren bei der Benutzung eines Bads selbst einstellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Rottweil hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin buchte im Mai 1976 ein Zimmer mit Bad in einem Kurhotel. Während des Aufenthalts rutschte sie bei einer morgendlichen Dusche in der Badewanne aus und verletzte sich. Sie war nunmehr der Meinung, der Hotelbesitzer hätte eine Gummimatte in der Wanne auslegen müssen und habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie klagte daher auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Verkehrssicherungspflicht wurde nicht verletzt

Das Landgericht Rottweil entschied gegen die Klägerin. Der Hotelbesitzer habe nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB gehaftet. Ein Hotelbesitzer müsse zwar dafür Sorge tragen, dass seine Gäste ohne Gefahr für Leib oder Leben die Räumlichkeiten sowie die Zu- und Abwege benutzen können. Jedoch brauche er nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Er müsse nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die zur Behebung einer außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Denn jeder Hotelgast müsse bei der Benutzung der Hotelräume und -einrichtungen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachten. Ähnlich wie der Gast einer Badeanstalt habe auch der Benutzer eines Hotelbadezimmers sich auf die in einem Badezimmer typischen Gefahren durch entsprechende Vorsicht selbst einzustellen.

Badewanne konnte gefahrlos genutzt werden

Nach Auffassung des Landgerichts habe die Badewanne bei Anwendung einer gewissen Aufmerksamkeit auch bei Nässe und fehlender Gummimatte sowie bei normalem Gebrauch gefahrlos benutzt werden können. Die Klägerin habe keine vollkommene Verkehrssicherheit, die jeden Unfall ausschließt, verlangen können. Zudem würde die Einlage einer Gummimatte die übliche Sorgfaltspflicht übersteigen.

Klägerin trug Mitverschulden

Schließlich habe nach Ansicht des Landgerichts die Klägerin den Unfall überwiegend selbst verschuldet, so dass auch aus diesem Grund eine Haftung des Hotelbesitzers ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. § 254 BGB).

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1977 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2013
Quelle: Landgericht Rottweil, ra-online (zt/VersR 1977, 1040/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • r+s 1977, 255Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 1977, Seite: 255
  • VersR 1977, 1040Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1977, Seite: 1040

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