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Landgericht Regensburg, Beschluss vom 20.01.2022
SR StVK 245/21 -

Ohne Gefahr im Verzug dürfen Vollzugsbeamte nicht ohne Ankündigung während des Toilettengangs des Gefangenen den Haftraum betreten

Gefangenem muss Zeit zur Beendigung des Toilettengangs gegeben werden

Liegt keine Gefahr im Verzug vor, dürfen Vollzugsbeamte nicht ohne Ankündigung den Haftraum sofort betreten, wenn der Gefangene auf der Toilette ist. Dem Gefangenem muss Zeit gegeben werden, den Toilettengang beenden zu können. Dies hat das Landgericht Regensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen im März 2021 wollten zwei Vollzugsbeamte in einer Haftanstalt in Bayern eine Haftraumkontrolle durchführen. Es sollte geprüft werden, ob der Strafgefangene verbotene Poster abgehangen hat. Zu der Zeit war der Gefangene aber auf Toilette. Dies hatte er den Vollzugsbeamten auch mitgeteilt. Die Beamten betraten dennoch den Haftraum. Dagegen richtete sich die Klage des Gefangenen. Er sah sich in seiner Intimsphäre verletzt und hielt das Betreten des Haftraums während seines Toilettengangs für rechtswidrig.

Rechtswidriges Betreten des Haftraums während Toilettengangs des Strafgefangenen

Das Landgericht Regensburg entschied zu Gunsten des Strafgefangenen. Das Betreten des Haftraums während des Toilettengangs des Gefangenen sei rechtswidrig gewesen. Es habe einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Intimsphäre des Gefangenen dargestellt. Ihm hätte genügend Zeit eingeräumt werden müssen, seinen Toilettengang zu beenden. Es sei ersichtlich, dass die Benutzung der Toilette nicht augenblicklich abgebrochen werden könne.

Recht zum sofortigen Betreten des Haftraums bei Gefahr im Verzug

Ein Recht zum sofortigen Betreten des Haftraums auch während eines Toilettengangs eines Gefangenen bestehe nach Auffassung des Landgerichts nur bei Gefahr im Verzug. Es müsse eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt vorliegen. Eine solche sei hier nicht gegeben gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2022
Quelle: Landgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 31457 Dokument-Nr. 31457

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