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Landgericht Regensburg, Beschluss vom 23.02.2022
SR StVK 214/20 -

JVA haftet für Beschädigungen verwahrter Gegenstände eines Gefangenen

Haftung der JVA für vorsätzliche Schädigungs­handlungen von ihr eingesetzter Dritter

Werden verwahrte Gegenstände eines Gefangenen durch einen von der JVA eingesetzten Dritten vorsätzlich beschädigt, so haftet dafür die JVA. Dies hat das Landgericht Regensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in einer Justizvollzugsanstalt in Bayern einsitzender Strafgefangener erhob im Jahr 2020 gegen das Land Bayern Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Hintergrund dessen war, dass ein von der JVA in der Effektenkammer eingesetzter Sicherungsverwahrte Gegenstände des Strafgefangenen beschädigt hatte. Es handelte sich dabei um diverse Festplatten, auf denen sich legale Kopien von Filmen und CDs befanden. Der Sicherungsverwahrte hatte die Festplatten geöffnet und Daten gelöscht.

Anspruch auf Schadensersatz wegen beschädigter in Verwahrung befindlicher Gegenstände

Das Landgericht Regensburg entschied zu Gunsten des Gefangenen. Ihm stehe gegen das Land Bayern ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Das Land hafte für die vorsätzlichen Beschädigungen der verwahrten Gegenstände. Das schuldhafte Handeln des Sicherungsverwahrten sei dem Land zuzurechnen. Der Schadensersatz umfasse neben den Kosten für den Austausch der beschädigten Gehäuse auch die Kosten für die Wiederherstellung der gelöschten Daten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2022
Quelle: Landgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)

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