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Wer während der Fahrt sein Navigationsgerät bedient, handelt grob fahrlässig. Kommt es dadurch zu einem Unfall, haftet nicht die Versicherung für den Schaden, sondern der Unfallverursacher selbst muss die Kosten des Unfalls tragen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Potsdam hervor.
Im zugrunde liegenden Fall scherte der betroffene Fahrer eines gemieteten Mercedes nach einem Überholvorgang wieder in die rechte Fahrbahn ein. Nun wollte er sich mittels seines Navigationsgeräts vergewissern, ob er bei dem längeren Manöver nicht die Raststätte verpasst hatte, an der er eigentlich zum Austreten ausfahren wollte. Beim Hantieren an seinem Navi fuhr er auf den vorausfahrenden Pkw auf.
Trotz einer vertraglich auf 950,- Euro beschränkten Selbstbeteiligung weigerte sich die Mietwagenfirma, den darüber hinausgehenden Schadensbetrag in Höhe von rund 4.550,- Euro zu übernehmen. Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt und damit jeglichen Haftungsanspruch seitens der Autovermieterin verloren. Dem widersetzte sich der Mann mit der Argumentation, er könne nichts Fahrlässiges darin sehen, von einem rechtmäßig im Fahrzeug installierten Gerät auch während der Fahrt entsprechende Informationen abzurufen.
Die Richter des Landgerichts Potsdam sahen das anders: Der Beklagte hat durch sein Handeln den Pkw der Klägerin rechtswidrig und in grob fahrlässiger Weise beschädigt und hierdurch die von der Klägerin geltend gemachten Schäden verursacht, so dass dieser Anspruch auch nicht durch die vereinbarte Haftungsfreistellung gehindert ist.
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Nutzung des Navigationsgerätes auf Grund seiner straßenverkehrsrechtlichen Zulassung zur Nutzung in einem Pkw stets erlaubt sein müsse. Die bloße Zulässigkeit der Installation und der Nutzung eines Gerätes in einem Pkw trifft noch keine Aussage über eine generelle Zulässigkeit jeglicher Nutzung in jeder Situation des Straßenverkehrs. Auch im Anzünden einer Zigarette mit dem im Fahrzeug installierten Zigarettenanzünder, dem Wechseln einer Kassette im eingebauten Radio oder dem Einstellen des Autoradios selbst kann ein grob fahrlässiges Verhalten gesehen werden, wenn hierdurch ein Fahrer derart abgelenkt wird, dass er das Verkehrsgeschehen nicht mehr überblicken kann. Den Beklagten trifft als Fahrer in der konkreten Situation die Pflicht, nur solche Tätigkeiten neben dem Fahrvorgang vorzunehmen, die die Wahrnehmung der Verkehrssituation insgesamt nicht beeinträchtigen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Potsdam
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Dokument-Nr. 9145
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