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Landgericht Potsdam, Urteil vom 04.09.2012
4 S 96/12 -

Erwachsene Kinder von Mietern dürfen in deren Mietwohnung aufgenommen werden

Aufnahme erwachsener leiblicher Kinder in Mietwohnung stellt keine schuldhafte Pflichtverletzung dar

Das Landgericht Potsdam stellte im nachfolgend zusammengefassten Urteil fest, dass die Aufnahme des eigenen Kindes in eine Mietwohnung keine Möglichkeit der Kündigung seitens des Vermieters begründet.

Die Beklagte in dem Rechtsstreit hatte ihre erwachsene Tochter als Mitbewohnerin in ihre Mietwohnung aufgenommen, ohne die Vermieterin um eine entsprechende Erlaubnis zu bitten. Diese hatte nach Ausspruch mehrerer Kündigungen vor dem Amtsgericht erfolgreich Räumungsklage erhoben. Dagegen wehrte sich die Beklagte vor dem Landgericht Potsdam und hatte Erfolg: Das Gericht stellte fest, dass ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung nicht bestehe, da das Mietverhältnis mangels schuldhafter Pflichtverletzung seitens der Beklagten durch die vorherigen Kündigungen seitens der Vermieterin nicht beendet worden sei.

Unbeschränkbarer Kern vertragsgemäßen Gebrauchs betroffen

Die Aufnahme der leiblichen Kinder in die eigene Mietwohnung sei wegen Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 sowie Art. 6 GG Bestandteil eines durch Vertrag nicht einschränkbaren Kerns der Lebensführung und stelle daher einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung dar. Der hinsichtlich dieser engen Verwandtschaftsbeziehung bestehende, umfassende grundgesetzliche Schutz stelle außerdem den Grund dafür dar, dass dieses Privileg - abweichend von der Rechtsauffassung des Amtsgerichts - auch vom Alter und der früheren Lebensführung der Tochter, die zuvor bereits alleine gelebt hatte, unabhängig sei. Eine Überbelegung der 3-Zimmer-Wohnung sei nicht zu befürchten.

Vergangener Räumungsstreit allein berechtigt nicht zur Kündigung

Auch ein vergangener Räumungsrechtsstreit mit der Tochter berechtigte die Vermieterin aus Sicht des Landgerichts nicht zu einer Kündigung, da es in diesem Zusammenhang weder zu Straftaten, zur nachhaltigen Störung des Hausfriedens, noch zu sonstigen Zerwürfnissen gekommen war.

Die Klage wurde abgewiesen und die Kosten der Klägerin auferlegt. Eine Revision wurde wegen § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2022
Quelle: Landgericht Potsdam, ra-online (vt/cc)

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Dokument-Nr.: 31562 Dokument-Nr. 31562

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