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Landgericht Potsdam, Urteil vom 06.03.2013
4 O 131/12 -

Vergessenes verwahrtes Testament: Keine Benach­richtigungs­pflicht des Amtsgerichts nach Übernahme eines verwahrten Testaments durch ein staatliches Notariat

Kein Anspruch auf Schadenersatz des durch vergessenes Testament Begünstigten

Hat ein staatliches Notariat ein Testament amtlich in Verwahrung genommen, muss es die zur Führung der zentralen Testamentskartei zuständige Stelle darüber informieren. Wird das Testament nachfolgend von einem Amtsgericht übernommen, so besteht keine erneute Benach­richtigungs­pflicht. Wird es daher vergessen, hat ein durch das Testament Begünstigter keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Amts­pflicht­ver­letzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Potsdam hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 1985 wurde ein Testament bei einem staatlichen Notariat amtlich in Verwahrung genommen. Dieses bestimmte eine Person als Alleinerbe. Das Notariat setzte das zu der Zeit für die Führung der zentralen Testamentskartei zuständige Notariat von der Verwahrung in Kenntnis. Nachfolgend wurden sämtliche verwahrten Testamente des staatlichen Notariats von einem Amtsgericht übernommen. Eine Benachrichtigung erfolgte darüber aber nicht. Da das Testament in der Folgezeit vergessen wurde und es daher zu einer gesetzlichen Erbfolge kam, klagte die eigentlich als Alleinerbe eingesetzte Person nach dem zufälligen Auffinden des Testaments gegen das Land auf Zahlung von Schadenersatz. Ihrer Meinung nach hätte das Amtsgericht nämlich die für das Führen der zentralen Testamentskartei zuständige Stelle über die Übernahme des Testaments informieren müssen.

Anspruch auf Schadenersatz bestand wegen fehlender Amtspflichtverletzung nicht

Das Landgericht Potsdam entschied gegen die Klägerin. Dieser habe kein Anspruch auf Schadenersatz gegen das beklagte Land gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zugestanden. Denn es habe an einer Amtspflichtverletzung gefehlt.

Keine Benachrichtigungspflicht über Übernahme des verwahrten Testaments

Das Amtsgericht sei nach der Übernahme der durch das staatliche Notariat verwahrten Testamente nicht verpflichtet gewesen die zentrale Testamentskartei erneut darüber zu benachrichtigen. Denn eine solche Pflicht bestehe nur bei einer Inverwahrungsnahme eines Testaments. Eine solche Inverwahrungsnahme sei aber in der Übernahme der bereits amtlich verwahrten Testamente nicht zu sehen gewesen. Dabei habe es sich vielmehr um einen reinen internen Verwaltungsvorgang gehandelt, der keine erneute Inverwahrnahme dargestellt habe. Damit habe keine Amtspflichtverletzung vorgelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2014
Quelle: Landgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2013, 711 (Wolfgang Roth)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 711, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth

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