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Hat ein staatliches Notariat ein Testament amtlich in Verwahrung genommen, muss es die zur Führung der zentralen Testamentskartei zuständige Stelle darüber informieren. Wird das Testament nachfolgend von einem Amtsgericht übernommen, so besteht keine erneute Benachrichtigungspflicht. Wird es daher vergessen, hat ein durch das Testament Begünstigter keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Amtspflichtverletzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Potsdam hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 1985 wurde ein
Das Landgericht Potsdam entschied gegen die Klägerin. Dieser habe kein Anspruch auf Schadenersatz gegen das beklagte Land gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zugestanden. Denn es habe an einer
Das Amtsgericht sei nach der Übernahme der durch das staatliche Notariat verwahrten Testamente nicht verpflichtet gewesen die zentrale Testamentskartei erneut darüber zu benachrichtigen. Denn eine solche Pflicht bestehe nur bei einer Inverwahrungsnahme eines Testaments. Eine solche Inverwahrungsnahme sei aber in der Übernahme der bereits amtlich verwahrten Testamente nicht zu sehen gewesen. Dabei habe es sich vielmehr um einen reinen internen Verwaltungsvorgang gehandelt, der keine erneute Inverwahrnahme dargestellt habe. Damit habe keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2014
Quelle: Landgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17727
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