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Landgericht Potsdam, Urteil vom 14.09.2006
2 O 172/06 -

Tiefschlag für Ex-Boxer René Weller: Freie Meinungsäußerung für Günther Jauch

Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsverletzung abgewiesen

Das Landgericht Potsdam hat die Klage von René Weller gegen Günther Jauch wegen dessen Äußerung über ihn in der Sendung "Wer wird Millionär" vom 23. Dezember 2005 abgewiesen.

In der Sendung hatte Jauch mit einem Kandidaten ein durch gegenseitige Witzeleien geprägtes Gespräch geführt, in dessen Zusammenhang der Kandidat unter anderem die Frage beantworten sollte, wer im Jahr 2004 als ungeschlagener Boxweltmeister abgetreten sei. Als eine - falsche - Antwortmöglichkeit war dabei der Name von René Weller vorgeschlagen worden. Der Kandidat hatte sich schließlich für die richtige Antwort entschieden und dabei sinngemäß geäußert, dass René Weller nicht als die gesuchte Person in Frage komme, weil er im Jahr 2004 "im Knast gesessen" habe. Daraufhin hatte Jauch nach einer Werbeunterbrechung gesagt: "Wobei ich mich nicht getraut hätte zu sagen, dass René Weller zu der Zeit im Knast gesessen hätte. Aber das stimmt ja. Der sitzt ja dauernd im Knast. Oder hat, hat ja jahrelang gesessen. Nö, wird schon stimmen."

René Weller, der im Juni 1999 wegen Hehlerei, Drogenhandels, unerlaubten Waffenbesitzes und Anstiftung zur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden war und davon in der Zeit von 1998 bis 2003 viereinhalb Jahre verbüßt hatte, sieht in der Äußerung eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und hat Jauch deshalb insoweit auf Unterlassung und Widerruf in Anspruch genommen. Außerdem hat er Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro und Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns in Höhe von 21.300,00 Euro begehrt. Insoweit hat er behauptet, dass ihm infolge der Äußerung von Jauch Engagements gekündigt worden seien. Jauch hat demgegenüber in seiner Bemerkung keine Persönlichkeitsverletzung von Weller gesehen, weil seine Äußerung in dem Zusammenhang, in dem er sie gemacht habe, weder eine falsche Tatsachenbehauptung noch Schmähkritik enthalten habe.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der Äußerung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung gehandelt habe, die nicht als ehrverletzend anzusehen sei. Das ergebe sich aus der gebotenen Auslegung der Äußerung, bei der insbesondere der Zusammenhang zu berücksichtigen sei, in dem sie gemacht wurde.

So deute die Verwendung des Wortes "dauernd" schon nach allgemeinem Sprachgebrauch auf den eher wertenden Charakter der Bemerkung hin. Da sie außerdem im Rahmen einer von Witzeleien geprägten Unterhaltung zwischen Jauch und dem Kandidaten gefallen sei, habe sie von einem unbefangenen Hörer durchaus so verstanden werden können, dass Jauch sich darüber habe belustigt zeigen wollen, dass Weller aus seiner Sicht eher als Straftäter denn als Boxer aufgefallen sei.

Die darin zu sehende Meinungsäußerung überschreite die Grenzen der Meinungsfreiheit nicht. Mit Rücksicht auf den hohen Stellenwert der Meinungsfreiheit sei eine Meinungsäußerung entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von dem Betroffenen hinzunehmen, sofern ihm nicht sein elementarer Menschenwert oder sein ethischer oder sozialer Wert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch sein Achtungsanspruch verletzt werde. Das sei hier nicht der Fall, zumal die strafrechtliche Vergangenheit von Weller als solche schon wiederholt Thema der Medienberichterstattung gewesen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Potsdam vom 14.09.2006

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