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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 28.04.2017
9 O 2863/16 -

Sterbe­geld­versicherung: Tot durch unvorhersehbare Messerattacke während Schlägerei stellt plötzlichen und unfreiwilligen Unfall dar

Opfer musste nicht mit tödlichem Einsatz des sichtbaren Messers rechnen

Hat ein Kontrahent einer körperlichen Auseinandersetzung sichtbar ein Messer in der Hand und setzt er dieses während der Auseinandersetzung unerwartet ein, so dass der andere Kontrahent stirbt, so liegt ein plötzlicher und unfreiwilliger Unfall im Sinne der Sterbe­geld­versicherung vor. Dies hat das Landgericht Osnabrück entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2013 kam es zu einer tödlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Männern. Ein Liebhaber suchte am Tattag die Wohnung seiner Geliebten auf. Er traf dort aber den Ehemann seiner Geliebten an. Dieser stürmte deutlich sichtbar mit einem Messer bewaffnet aus der Wohnung und verlangte, dass der Liebhaber verschwindet. Da sich dieser weigerte sich zu entfernen, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung während dieser sich der Ehemann der Geliebten dazu entschloss das Messer einzusetzen. Er stach dreimal auf den Oberkörper des Liebhabers seiner Frau ein, wodurch dieser noch am Tatort verstarb. Nunmehr verlangte die Ehefrau des Getöteten von der auf ihren Namen abgeschlossenen Sterbegeldversicherung die vereinbarte Sterbegeldsumme in Höhe von 20.000 EUR. Die Versicherung verweigerte aber eine Auszahlung. Ihrer Meinung nach liege kein versicherter Unfall vor. Die Ehefrau des Getöteten erhob daraufhin Klage.

Anspruch auf Sterbegeldsumme

Das Landgericht Osnabrück entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf die Sterbegeldsumme zu. Denn bei dem Tod des Ehemanns der Klägerin handele es sich um einen tödlichen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen. Ein tödlicher Unfall liege vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig sterbe. So lag der Fall hier.

Plötzliche Messerattacke führt zum unfreiwilligen Tod

Nach Auffassung des Landgerichts habe eine plötzliche Messerattacke zu einem unfreiwilligen Tod des Ehemanns der Klägerin geführt. Der Ehemann habe zwar mit einer körperlichen Auseinandersetzung und einem Einsatz des Messers rechnen müssen, nicht jedoch dass er tatsächlich mit dem Messer getroffen werden könne und dies in einer Art und Weise geschehe, die zu seinem Tod führe. Er habe trotz einer bei Beginn der Auseinandersetzung jedenfalls noch abstrakten Gefahr darauf vertrauen dürfen, dass sich die Gefahr des Todes nicht verwirklichen würde. Andernfalls hätte er sich möglicherweise gar nicht auf den Konflikt eingelassen. Daher sei für ihn die Messerattacke plötzlich und der eingetretene Tod unfreiwillig gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2018
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2017, 643Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 643

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