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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 10.12.2018
7 O 1610/18 -

Erben haben keinen Anspruch auf Wertersatz für verlorengegangene Zahnprothese des Vaters

Erbengemeinschaft ist Ersatzanspruch auf fiktiver Grundlage verwehrt

Das Landgericht Osnabrück hat entschieden, dass eine Erbengemeinschaft keinen Anspruch auf Wertersatz für eine im Krankenhaus verloren gegangene Zahnprothese des Vaters hat. Da ein Anspruch auf Ersatz nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung einer Prothese besteht, bleibt der Erbengemeinschaft ein Ersatzanspruch auf fiktiver Grundlage - ohne Neuanfertigung einer Prothese - verwehrt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater der Klägerin befand sich im Sommer 2017 in stationärer Behandlung in einer Klinik in Lingen. Trägerin der Klinik ist die Beklagte. Im Laufe des stationären Aufenthalts verschwand die Zahnprothese des Vaters und konnte nicht mehr aufgefunden werden. Eine Verständigung mit dem Vater war wegen seiner erheblichen kognitiven Einschränkungen nur sehr eingeschränkt möglich. Nach dem Tod des Vaters verlangte die Klägerin für die Erbengemeinschaft Wertersatz in Höhe von 6.055,95 Euro für die verlorene Prothese. Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte müsse den Schaden ersetzen, der durch den Verlust der Prothese entstanden sei. Die Beklagte habe eine ihr obliegende Obhutspflicht verletzt, jedenfalls sei ein Organisationsmangel gegeben. Weil die Prothese bereits in Gebrauch gewesen sei, verlange sie nicht die ursprünglichen Herstellungskosten in Höhe von rund 9.000 Euro, sondern nach sogenanntem Abzug "neu für alt" lediglich rund 6.000 Euro.

Anspruch ist zweckgebunden und besteht nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung einer Prothese

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Der Verlust einer Zahnprothese wirke in erster Linie auf nicht-materieller Ebene. Die Beeinträchtigung treffe den persönlichen, nicht in Geld messbaren Bereich. Die Zahnprothese diene wesentlich der Herstellung von körperlichen Fähigkeiten wie der Nahrungsaufnahme und dem unbeeinträchtigten Sprechen. Es gehe daher im Ergebnis um eine Kompensation für die fortdauernde Beeinträchtigung der Persönlichkeit. Ein solcher Anspruch sei zweckgebunden und bestehe nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung einer Prothese. Auch ein bei einem Unfall Verletzter könne nur dann Heilbehandlungskosten verlangen, wenn er sich tatsächlich behandeln lasse, nicht aber, wenn er eine Behandlung ablehne und er nur "fiktiv" solche Kosten geltend mache. Aus diesem Grund sei auch der Erbengemeinschaft ein Ersatzanspruch auf fiktiver Grundlage - ohne Neuanfertigung einer Prothese - verwehrt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2018
Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online

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