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Das Landgericht Osnabrück hat entschieden, dass bei den 2019 eingegangenen Verfahren in der sogenannten Abgas-Affäre die gesetzliche Verjährung noch nicht eingetreten ist. Die betroffenen Fahrzeughalter können nach Ansicht des Gerichts ihre möglichen Ansprüche weiterhin gegen den Hersteller durchsetzen.
Im zugrunde liegenden Verfahren machte die beklagte Volkswagen AG geltend, dass die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren Ende 2015 begonnen habe und am 31. Dezember 2018 abgelaufen sei. Denn im Jahr 2015 seien die u.a. "Dieselproblematik" bekannten Vorgänge öffentlich geworden. Man selbst habe im September 2015 die Öffentlichkeit informiert. Ab dann hätte, so die Argumentation, jeder Kunde seine vermeintlichen Ansprüche geltend machen können. Eine 2019 erhobene Klage könne die Ende 2018 bereits eingetretene
Der klagende Fahrzeughalter sah dies anders. Er trug vor, dass betroffene Fahrzeughalter 2015 noch nicht ohne Weiteres hätten erkennen können, dass ihnen wegen der Nutzung der vom Kraftfahrtbundesamt beanstandeten Software möglicherweise der Hersteller auf
Das Landgericht Osnabrück gab dem Kläger recht. Er könne Volkswagen auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2019
Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27978
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