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Die Klägerin verlangte von dem in Nordhorn wohnenden Beklagten Zahlung von ca. 1.600,00 Euro für die Nutzung von 11 xxx-Auskunftsdiensten in der Zeit vom 10.05. bis zum 30.08.2002.
Hintergrund für die Zahlungsklage waren Gebührenansprüche eines Telefonunternehmens, zu deren Leistungen es gehörte, Anrufe, die aus dem Teilnehmernetz der deutschen Telekom AG kommen und mit denen Mehrwertdienstrufnummern angewählt werden, über eine von dem Unternehmen betriebene Diensteplattform an die entsprechenden Diensteanbieter weiterzuleiten, die dann die Mehrwertdienste erbringen. Die auf die Mehrwertdienste sowie die Verbindungsleitung entfallenden Entgelte werden dabei von der deutschen Telekom AG in Rechnung gestellt und bei entsprechender Zahlung durch den Endkunden an den Telekommunikationsanbieter weiter geleitet, der wiederum den auf den Diensteanbieter entfallenden Anteil des Entgeltes weiterleitet.
Der Beklagte hatte die Gebührenrechnung nicht bezahlt und eingewandt, dass er Mehrwertdienste nicht in Anspruch genommen hätte.
Das Amtsgericht Nordhorn hatte die Klage abgewiesen. Hiergegen hatte die Klägerin Berufung eingelegt. Das Landgericht Osnabrück hat sodann mit o. g. Beschluss darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hätte, woraufhin die Klägerin das Rechtsmittel zurückgenommen hat.
In dem Beschluss hat die Kammer darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Telefongebühren nicht bestünde. Die Klägerin hätte in beiden Instanzen nicht vortragen können, wer die streitgegenständlichen Leistungen der Mehrwertdienste denn konkret an den Beklagten erbracht und worin diese Leistungen bestanden hätten.
Damit sei unklar und für den Beklagten nicht ersichtlich, wer letztlich sein Vertragspartner sei, für den das Telekommunikationsunternehmen die Verbindungsentgelte eintreibe. Darüber hinaus sei es der Klägerin nicht möglich gewesen, sowohl ihre Gebühren als auch die der einzelnen Mehrwertdienste zu beziffern. Damit seien sowohl der wahre Forderungsinhaber als auch die Höhe der jeweiligen Forderung nicht ausreichend spezifiziert. Die Angaben hätte die Klägerin aber machen können, da sich aus der Einzelverbindungsübersicht ergebe, dass die streitgegenständlichen Verbindungen u. a. mit "Auskunft 24" und "Auskunft 11824" zustande gekommen seien. Dann müsse davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die Mehrwertdienste entweder bekannt seien oder dass es technisch möglich ist, diese zu ermitteln. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich sei, dass der Beklagte auf eine Dokumentation der Einzelverbindungen ohne Kürzung der Rufnummern verzichtet hätte. Ebenso wenig sei dargelegt, dass der Beklagte in der Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde. So sei nicht ersichtlich, ob der Anbieter von der Nachweispflicht für die Einzelverbindung befreit sei oder nicht, was zu Lasten der Klägerin gehe.
Schließlich hat die Kammer darauf hingewiesen, dass auch nicht feststünde, zu welchen Konditionen die Mehrwertdienste in Anspruch genommen worden sind. Unstreitig würde nämlich der Kunde der eine solche Nummer anwählen würde, nicht auf die Kosten hingewiesen. Damit fehle es an einer Preisvereinbarung und damit an einem wesentlichen Vertragsbestandteil. Da somit das Zustandekommen eines Telekommunikationsvertrages zwischen dem Beklagten und den von ihm angeblich in Anspruch genommenen Mehrwertdiensten nicht festgestellt werden könne, habe das Amtsgericht Nordhorn die Klage zutreffend abgewiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 14.02.2005
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