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Die Räumung von Bomben aus dem Zweiten Weltkrieg ist regelmäßig mit hohen Kosten verbunden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass von der beseitigten Bombe keine Gefahr ausging, kann der sogenannte Verdachtsstörer, also derjenige, dessen Grundstück von der Räumung zur Bombenentschärfung betroffen ist, für dadurch erlittene Nachteile eine Entschädigung verlangen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von Lichtbildern über Bombenabwürfe bestand der
Mit ihrer Klage nahm die Stadt Osnabrück die Betreibergesellschaft der Eissporthalle als Beklagte auf Zahlung von Erbbauzinsen in Anspruch. Diesem Anspruch setzte die Beklagte Gegenforderungen in Höhe von 88.488 Euro entgegen. Diese Kosten seien nach der Bombenräumung angefallen, um den ursprünglichen Zustand der Eisfläche wieder herzustellen.
Das Landgericht Osnabrück entschied, dass sich die Stadt auf ihre Erbbauzinsen eine Gegenforderung in Höhe von 18.570,96 Euro anrechnen lassen muss. In dieser Höhe sei der geltend gemachte Anspruch durch Aufrechnung erloschen. Darüber hinaus gehende Ansprüche der Betreibergesellschaft der Eissporthalle seien aber verjährt.
Der Beklagten stehe ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 18.570,96 Euro zu. Bestätige sich ein ursprünglich bestehender Gefahrenverdacht nach Durchführung der Gefahrerforschungsmaßnahme nicht, könne der sogenannte Verdachtsstörer für dadurch erlittene Nachteile
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2018
Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online
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Dokument-Nr. 25721
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