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Bäume im Bereich von Straßen müssen nicht abgeholzt werden, sie sind aber von der zuständigen Behörde mindestens zweimal im Jahr auf ihre Standsicherheit hin zu überprüfen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück.
Im vorliegenden Fall befuhr der Sohn des Klägers am 3. Juni 2005 abends gegen 19.15 Uhr eine Straße im Gebiet der Gemeinde L. (Altkreis Lingen). Auf dem Randstreifen, ca. 50 - 60 cm vom Fahrbahnrand entfernt, befinden sich dort ca. 10 Meter hohe Birken mit einem Stammdurchmesser von 40 - 50 cm. Zum Unfallzeitpunkt herrschten starke Windböen. Der Kläger behauptete, dass eine links zur Fahrbahn stehende Birke plötzlich unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug quer über die Fahrbahn gefallen sei. Trotz einer eingeleiteten Notbremsung sei es nicht gelungen, das Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Der Kläger verlangte deshalb die ihm entstandenen Schäden in Höhe von 2.239,22 Euro ersetzt.
Das Landgericht Osnabrück hat der Klage nach der Vernehmung von drei Zeugen unter Einholung eines Baumsachverständigengutachtens in vollem Umfang stattgegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht zunächst zu der Überzeugung gekommen, dass die beklagte Gemeinde ihren Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf den fraglichen
Sowohl der Sohn des Klägers, als auch ein unbeteiligter Verkehrsteilnehmer hatten übereinstimmend bekundet, dass der
Die seitens der Gemeinde im konkreten Fall durchgeführte Sichtprüfung konnte diese Anforderungen nicht erfüllen. Auf Grund der Vernehmung eines Mitarbeiters der Gemeinde konnte das Gericht feststellen, dass dieser alleine eine Baumkontrolle aus einem Fahrzeug heraus vorgenommen hatte, das mit einer Geschwindigkeit von 30 - 50 km/h fuhr. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass der betroffene
Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Mitverschulden des Fahrzeugführers ebenfalls nicht feststellbar war, war die Klage als in vollem Umfang erfolgreich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die beklagte Gemeinde gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg eingelegt hat. Das Urteil kann im Volltext unter der Rubrik "Entscheidungen” abgerufen werden.
vgl. zur Thematik auch BGH, Urt. v. 04.03.2004: Fahrzeugbesitzer muss Ursächlichkeit von Schäden wegen unzureichender Kontrolle der Straßenbäume beweisen können
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2006
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 17.01.2006
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Dokument-Nr. 1718
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