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Das Landgericht Osnabrück hat die Wirksamkeit einer Patientenverfügung abgelehnt, mit der eine psychiatrische Zwangsbehandlung verhindert werden sollte. Nach Ansicht des Gerichts können ungeachtet einer solchen Verfügung Zwangsbehandlungen insbesondere dann angeordnet werden, wenn dies jedenfalls auch dem Schutz der Allgemeinheit dient.
In dem zugrunde liegenden Verfahren war von einer Gemeinde für eine psychisch kranke Person die zwangsweise gerichtliche Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung und eine Zwangsmedikation nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke beantragt worden. Die Gemeinde verwies darauf, dass die betroffene Person sexuell enthemmtes und aggressives Verhalten gegenüber Dritten zeige. Dem könne nur durch die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung und eine medikamentöse Behandlung begegnet werden. Zudem sei die betroffene Person aufgrund einer potentiell lebensbedrohlichen körperlichen Erkrankung auf die Einnahme weiterer Medikamente angewiesen. Die betroffene Person verweigere jedoch jede Behandlung, weil sie aufgrund der psychischen Erkrankung die Lage nicht erfassen könne.
Das zuständige Amtsgericht Osnabrück gab dem Antrag der Gemeinde statt und ordnete für die betroffene Person die zwangsweise Unterbringung und Gabe der verschriebenen Medikamente an. Zur Begründung verwies das Amtsgericht auf die anderenfalls drohenden Gefahren für die betroffene Person selbst und für Dritte.
Gegen diese Anordnungen des Amtsgerichts wandte die betroffene Person sich mit der Beschwerde zum Landgericht Osnabrück. Begründet wurde die Beschwerde insbesondere mit einer "Patientenverfügung" der betroffenen Person. In dieser hieß es u.a., dass die betroffene Person "jede
Das Landgericht Osnabrück wies die Beschwerde nun trotz der bestehenden
Das Landgericht kam darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Verfügung auch nicht der zwangsweisen Unterbringung und Medikamentenbehandlung wegen der psychischen Erkrankung entgegenstehe. Sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch als auch im Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke sei generell festgelegt, dass eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2020
Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28307
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