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Wenn andere Ermittlungsansätze keinen Erfolg versprechen, können die Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Fällen zur sogenannten Öffentlichkeitsfahndung greifen. Dann werden Bilder des mutmaßlichen Täters veröffentlicht, um Hinweise auf seine Identität zu erlangen. Doch natürlich kann es vorkommen, dass am Ende die Person auf den Bildern nicht der wahre Täter ist. Über einen solchen Fall hatte nun das Landgerichts Osnabrück in einer besonderen Konstellation zu entscheiden (Urteil vom 07. Juli 2020 - Az. 4 O 3406/19).
In dem hier vorliegenden Fall hatte der Kläger im Sommer 2017 eine Filiale der
Tatsächlich hätte eine Rückfrage bei der
Dem Kläger genügte dies jedoch nicht. Er machte geltend, der gesamte Vorfall habe ihn erheblich beeinträchtigt, weshalb ihm ein
Das Landgericht Osnabrück gab nun der
Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg angegriffen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2020
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29031
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