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Das Landgericht Osnabrück hat den Beschluss des Amtsgerichts Lingen (Ems), mit dem der Erlass eines Strafbefehls wegen der Drohung gegenüber einem Regionalpolitiker abgelehnt worden war, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Immer häufiger werden Politikerinnen und
Das Amtsgericht Lingen (Ems) lehnte den Erlass eines Strafbefehls mit der Begründung ab, das ein hinreichender Tatverdacht einer Straftat sei nicht gegeben. Das Wort "Brennen" sei metaphorisch zu verstehen. Gemeint sei, dass die Politik mit Druck zu rechnen habe. Im Übrigen habe der Anrufer kein zukünftiges Übel in Aussicht gestellt, auf dessen Eintritt er Einfluss habe oder zu haben vorgebe. Der Erlass des Strafbefehls wurde demnach aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Gegen die Ablehnung legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein, über die nun das Landgericht entschieden hat.
Das LG hat die Rechtsauffassung des AG Lingen (Ems) nicht geteilt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass der Erlass eines Strafbefehls unter anderem nur dann nicht in Betracht komme, wenn aufgrund der Ermittlungen von vornherein feststehe, dass der überwiegend wahrscheinliche Tatvorgang nicht strafbar sei. Das Amtsgericht habe zu Unrecht der streitigen Äußerung den Charakter einer objektiv ernstzunehmenden
Nach Auffassung der Kammer habe insbesondere die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2023
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32831
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