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Der Deutsche Umwelthilfe e.V. hat ein Autohaus aus dem Gerichtsbezirk des Landgerichts Osnabrück auf Unterlassung unlauterer Werbung erfolgreich in Anspruch genommen. Die erste Kammer für Handelssachen ist Die erste Kammer für Handelssachen ist dem Antrag des Klägers gefolgt..
Der Deutsche Umwelthilfe e.V. beanstandete einen durch das Autohaus auf seiner Facebookseite geteilten Post des Automobilherstellers: "Automobilherstellers X, Glänzende Nachrichten für alle Fahrzeugmodell Y Fans! Unser praktischer Fahrzeugmodell Y 1.2 Benziner konnte beim ADAC Autokosten-Check für Kleinwagen ein ... Mehr ansehen". Die Werte über den offiziellen
Dem Kläger war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass die Beklagte sowie die anderen Autohäuser durch den gleichen Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren vertreten werden sollten. Ebenso wenig hatten die Beklagte noch die anderen Autohäuser vorprozessual weder geäußert noch signalisiert, dass der Kläger die Klagen bei einem Gericht konzentrieren möge oder das Führen eines Prozesses verbindliche Wirkung besitze. Die Beklagte wendet unter anderem gegen das Begehren des Klägers ein, dass weder eine Werbung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell noch eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen vorliege. Unberücksichtigt dessen sei das Agieren des Klägers rechtsmissbräuchlich. Der Kläger sei gehalten gewesen, die betroffenen Autohäuser vor einem Gericht in Anspruch zu nehmen.
Das Landgericht Osnabrück vertrat die Auffassung, dass der durch die Beklagte geteilte Post Angaben zu dem
Nach Auffassung der erkennenden Handelskammer ist es nicht rechtsmissbräuchlich, die einzelnen Autohäuser am Sitz des für sie zuständigen Gerichts in Anspruch zu nehmen. Die effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen setzt eine damit korrespondiere Anzahl von Abmahnungen und damit einhergehend von gerichtlichen Verfahren voraus. Das der Beklagten und den weiteren Autohäusern vorgeworfene Fehlverhalten beruht auf einer individuellen Entscheidung des jeweiligen Händlers, für die die übrigen Händler nicht einzustehen hätten.
Eine Gemeinschaftswerbung liegt nach Ansicht der Kammer ebenso wenig vor. Die Voraussetzungen einer einheitlichen Inanspruchnahme sind aus dem Grund nicht gegeben. Darüber hinaus ist die einzelne Inanspruchnahme der Händler auch nicht wegen einer missbräuchlichen Generierung von Gebühren unzulässig. Um die dem Verbraucherschutz dienende Kennzeichnungs- und Informationspflicht effektiv durchzusetzen ist es erforderlich, sämtliche Verstöße in einzelnen Klageverfahren klären zu lassen. Anderenfalls wäre der Kläger, bei dem höchstrichterlich festgestellt ist, dass der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, gezwungen, seine Verpflichtung zur Marktüberwachung auf einzelne Verstöße zu konzentrieren und zu beschränken.
Ein Rechtsmissbrauch folgt insbesondere auch nicht aus Gründen der Prozessökonomie, denn die Beklagte sowie die weiteren Autohäuser haben dem Kläger gegenüber nicht vorprozessual angezeigt, dass bereits ihr Verhalten mit dem Hersteller abgestimmt ist und sie durch den gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten werden, weshalb die Bündelung sämtlicher Ansprüche in einem Prozess zu Synergieeffekten führe. Für den Kläger bestand auch kein Anhaltspunkt, dass die Beklagte sowie die weiteren Autohäuser sich durch den gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen würden. Darüber hinaus haben die Beklagte sowie die weiteren Autohäuser dem Kläger nicht signalisiert, dass eine "Musterentscheidung" für alle Händler verbindlich sein sollte. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2022
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)
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