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Im Herbst 1999 bohrte der aus Bersenbrück stammenden Beklagte im Auftrag der Klägerin auf deren Grundstück in Bramsche-Hesepe einen 22 m tiefen Brunnen. Ende 2003 fiel der Brunnen trocken. Die Klägerin forderte den Beklagten deshalb zur Mängelbeseitigung auf, was der Beklagte ablehnte. Die Klägerin ließ darauf hin wenige Meter neben dem ersten Brunnen einen neueren, tieferen Brunnen bohren, der bis heute Wasser führt.
Die Kosten für die Erstellung dieses neuen Brunnens in Höhe von gut 4.900,- € hat die Klägerin mit der Klage geltend gemacht. Sie hat behauptet, die vom Beklagten für den Brunnenbau ausgewählte Stelle sei ungeeignet gewesen. Der Beklagte vertritt dagegen die Auffassung, der Brunnen führe deshalb kein Wasser mehr, weil sich der Grundwasserstand im Laufe der Jahre verändert habe. Das sei nicht vorhersehbar gewesen.
Das Amtsgericht Bersenbrück hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin ist durch das Landgericht Osnabrück nach Einholung eines Sachverständigengutachtens als unbegründet zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Grund für das Trockenfallen des Brunnens nicht in einer mangelhaften Werkleistung des Beklagten, sondern einer chemischen Reaktionen des wasserführenden Gesteins liege. Wie der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts dargelegt habe, habe sich der Grundwasserzustrom zum Brunnen nämlich um ca. 90 % reduziert, weil sich die ehemals wasserführenden Spalten im Boden durch eine sogenannte "Verockerung" zugesetzt hätten. Dabei handelt es sich um einen chemischen Vorgang, bei dem sich aus dem Boden ausgefälltes Eisen als gelb brauner Schlamm absetzt und die wasserführenden Hohlräume bis hin zu ihrem völligen Verschluss verengt. Das Risiko, dass der Brunnen aufgrund dieser besonderen Bodenverhältnisse trocken falle, gehe zu Lasten der Klägerin als Grundstückeigentümerin.
Auf die Möglichkeit der "Verockerung" habe der Beklagte im übrigen auch nicht hinweisen müssen. Um diese Gefahr überhaupt erkennen zu können, sei die Entnahme umfangreicher Bodenproben erforderlich. Eine solch aufwendige, mit erheblichen Kosten verbundene Untersuchung sei vom Brunnenbauer nicht ohne weiteres geschuldet. Sie müsse vielmehr gesondert in Auftrag gegeben werden. Das sei nicht der Fall gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 23.11.2006
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Dokument-Nr. 3448
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