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Auch E-Scooter-Fahrer gilt für die Annahme der absoluten Fahruntüchtigkeit der Grenzwert von 1,1 Promille. Das hat das LG Osnabrück entschieden.
Beschuldigt in dem Verfahren ist ein junger Mann. Er war im Juli 2020 in Osnabrück gegen zwei Uhr morgens von Polizeibeamten gestoppt worden, als er mit einem sog.
Wie bei Autofahrern auch sei bei E-Scootern ab einem Wert von 1,1 Promille von absoluter
Das Landgericht Osnabrück folgte dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht und bestätigte mit seiner Entscheidung die Sichtweise des Amtsgerichts. Das LG stellte auch bei Fahrern von E-Scootern auf die für den motorisierten Verkehr geltenden strafrechtlichen Promillegrenzen ab. Aus den rechtlichen Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge folge, so das Landgericht, dass diese Kraftfahrzeuge darstellten - und gerade nicht Fahrrädern gleichgestellt seien. Damit müssten auch die strafrechtlich maßgeblichen Promillegrenzen für die Nutzung von Kraftfahrzeugen bei E-Scootern uneingeschränkt Anwendung finden, so das Landgericht weiter. Eine Unterscheidung nach Gefährlichkeit zwischen unterschiedlichen Typen von Kraftfahrzeugen mit Blick auf die strafrechtlichen Promillegrenzen gebe es nicht. Zurecht sei das Amtsgericht deshalb hier bei einer Blutalkoholkonzentration von deutlich mehr als 1,1 Promille von absoluter
Der Beschuldigte muss nun die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Zudem muss er mit einer strafrechtlichen Anklage wegen Trunkenheit im Straßenverkehr rechnen. Im Falle einer Verurteilung drohen ihm dann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Zudem muss der Beschuldigte in diesem Fall mit der endgültigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2020
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29400
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