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Sowohl Bild- als auch Tonaufnahmen eines Polizeieinsatzes im öffentlichen Raum sind zulässig. Ein dazu benutztes Handy hätte nicht beschlagnahmt werden dürfen, so das LG Osnabrück zu einem Polizeieinsatz in der örtlichen Innenstadt.
Am 13.06.2021 kam es in der Osnabrücker Innenstadt zu einem
Das Amtsgericht Osnabrück bestätigte die
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass gem. § 201 a StGB das Anfertigen von Bildaufnahmen im öffentlichen Raum - von wenigen Ausnahmenfällen abgesehen - straffrei sei. Es sei kein Grund ersichtlich, warum das Aufnehmen von Tonaufnahmen im öffentlichen Raum strenger geahndet werden sollte als die Fertigung von Bildaufnahmen in demselben Umfeld.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2021
Quelle: Landesgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30897
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