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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 04.09.2020
1 O 2029/19 -

Bürgermeister kann Restaurantbetreiber keine Zusage zu Trauungen in dem von der Stadt verpachteten Restaurant abgeben

Stadt kann Trauungen im Restaurant jederzeit einstellen

Der Bürgermeister einer Stadt kann im Regelfall keine verbindliche mündliche Zusage abgeben, Trauungen in einem von der Stadt verpachteten Restaurant durchzuführen. Dies hat das Landgericht Osnabrück entschieden.

Die Stadt Bad Iburg hatte im Jahr 2012 mit einem Restaurantbetreiber einen Pachtvertrag über ein historisches Gebäude am Rande der Bad Iburger Innenstadt geschlossen. Die Stadt führte zunächst bis 2018 standesamtliche Trauungen in einem Raum des Restaurants durch. Danach stellte sie die Trauungen in den Räumen des Restaurants ein und berief sich dabei auf Vorgaben der Kommunalaufsicht. Der Restaurantbetreiber meinte, der Wegfall der Trauungen im Restaurantgebäude widerspreche den Vereinbarungen mit der Stadt. Der damalige Bürgermeister habe ihm die Durchführung von Trauungen 2012 verbindlich zugesagt. Durch den Wegfall der Trauungen im Gebäude entgingen dem Restaurant Einnahmen aus Traufeiern, die sonst oft dort gebucht worden seien, so der Restaurantbetreiber. Er minderte daher die Pacht. Die Stadt ließ dies nicht gelten und erhob Klage.

Kein Minderungsrecht des Restaurantbetreibers

Das Landgericht Osnabrück erkannte dem Pächter kein Minderungsrecht mit Blick auf die angebliche Zusage von Trauungen im Restaurantgebäude zu. Eine eventuelle mündliche Zusage des damaligen Bürgermeisters im Jahr 2012 spiele keine Rolle. Sollte es sie gegeben haben, sei sie nach dem niedersächsischen Kommunalrecht jedenfalls rechtlich nicht bindend. Danach seien Verpflichtungserklärungen für die Gemeinde nur dann verbindlich, wenn sie beurkundet würden oder jedenfalls vom Hauptverwaltungsbeamten, hier also dem Bürgermeister, schriftlich abgegeben würden.

Keine schriftliche Fixierung der Zusage

Im schriftlichen Pachtvertrag sei 2012 zu Trauungen nichts geregelt worden, so das Landgericht. Eine Ausnahme vom Erfordernis schriftlicher Zusagen durch die Gemeinde bestehe nur für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Darunter lasse sich aber jedenfalls bei einer kleineren Gemeinde wie Bad Iburg die Zusage von Trauungen in Verbindung mit einem langfristigen Pachtvertrag über ein Restaurant nicht mehr fassen. Dies folge unter anderem daraus, dass für die Verpachtung kommunaler Einrichtungen, und damit auch des Restaurants in dieser Sache, ein Beschluss des Stadtrates nötig sei. Der Pachtvertrag und die vermeintliche Zusage von Trauungen seien aber als Einheit zu verstehen. Sie hätten damit insgesamt eines Ratsbeschlusses und anschließend einer schriftlichen Zusage des Bürgermeisters an den Pächter bedurft, um wirksam zu sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2020
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/rb)

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