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Eine Werbung mit " Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" ohne wissenschaftliche Ausbildung mit Hochschulabschluss ist unzulässig. Dies hat das Landgericht Oldenburg entschieden.
Die beklagte Heilpraktikerin hatte sowohl in ihren Briefbögen als auch auf ihrer Internetseite mit der Überschrift "Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" geworben. Es folgte ihr Name und eine Auflistung ihrer Tätigkeitsschwerpunkte mit dem Hinweis "Heilpraktikerin für Psychotherapie/ALH". Die Klägerin hielt dennoch die
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Durch die Verwendung des Begriffs "Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" ohne Hinweis auf die Tätigkeit als Heilpraktikern in der fettgedruckten Überschrift werde bei dem angesprochenen Personenkreis der Eindruck erweckt, es handele sich um eine Therapeutin mit abgeschlossenem Hochschulstudium.
Gegen das Urteil des Landgerichts wendete sich die Heilpraktikerin mit ihrer Berufung. Das OLG wies die Beklagte darauf hin, dass er diese
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 05.06.2009
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Dokument-Nr. 7985
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