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Das Landgerichts Oldenburg hat in zwei der gegen die EWE AG wegen der in den letzten Jahren vorgenommenen Gaspreiserhöhungen eingeleiteten Zivilverfahren ein Urteil verkündet. Die Kläger, 66 bzw. 37 Verbraucher vornehmlich aus dem Raum Ostfriesland und Oldenburg, hatten im Frühjahr des letzten Jahres Klage gegen die EWE AG erhoben mit dem Ziel, die Unrechtmäßigkeit und damit auch Unwirksamkeit der zum 01.09.2004, 01.08.2005 und 01.02.2006 vorgenommenen Gaspreiserhöhungen gerichtlich feststellen zu lassen.
Das Landgericht hat beide Sammelklagen abgewiesen.
Zwar hat es sie als zulässig angesehen. So sei entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Energieversorgungsunternehmens nicht das Kartellgericht in Hannover, sondern das Landgericht Oldenburg zuständig. Denn es seien nicht die Grenzen kartellrechtlicher Ge- und Verbote zu überprüfen, sondern eine Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen zweier Vertragspartner vorzunehmen. Auch hätten die Kläger das notwendige Interesse an der von ihnen begehrten Feststellung. Sie könnten nicht darauf verwiesen werden, zunächst die erhöhten Tarife zu leisten, um sodann etwaige Überzahlungen in einem Rückforderungsprozess geltend zu machen.
Die Klagen seien jedoch unbegründet, da die seitens der EWE AG vorgenommenen Tarifänderungen noch der Billigkeit im Sinne des § 315 Absatz 3 BGB entsprächen. Die sog. Billigkeitskontrolle erlaube nur die Prüfung, ob das Energieversorgungsunternehmen sein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht unter Berücksichtigung des ihm zustehenden unternehmerischen Gestaltungsspielraums in vertretbarer Weise ausgeübt habe. Diesen Ermessensspielraum habe die EWE AG bei der Vornahme der Gaspreiserhöhungen in den letzten Jahren nicht überschritten. Sie habe Wirtschaftsprüfungsberichte unabhängiger Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young) sowie schriftliche Bestätigungen ihrer Lieferanten vorgelegt, die belegten, dass die Preiserhöhungen auf den eingetretenen Bezugskostensteigerungen beruhten. Dabei sei sogar erwiesen, dass in den jeweiligen Erhöhungszeiträumen die Bezugskostensteigerungen nicht einmal in vollem Umfang auf die Verbraucher umgelegt worden seien. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Gaspreiserhöhungen akzeptabel seien und sich noch im Rahmen des der EWE AG zuzubilligenden Entscheidungsrahmens bewegten.
Unberücksichtigt bei der Billigkeitsentscheidung müsse die Frage bleiben, ob bereits die vor den Preiserhöhungen geforderten Tarife, insbesondere der sog. Sockeltarif, unbillig erhöht gewesen seien. Denn die bis zur Erhöhung geltenden Gaspreise seien zwischen den Parteien vereinbart worden. Daher komme es - wie bereits der Bundesgerichtshof entschieden habe - nicht darauf an, ob diese Tarife nach billigem Ermessen festgelegt worden seien.
Entscheidende Vorschrift im Streit um die Angemessenheit der Gaspreiserhöhungen ist § 315 BGB (insbesondere Absatz 3). Die Norm lautet wie folgt:
BGB - § 315. Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) 1 Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. 2 Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Oldenburg vom 22.11.2007
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