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Wer in Niedersachsen gegen eine ehrverletzende Äußerung klagen möchte, muss zunächst regelmäßig versuchen den Streit vor einem Schiedsamt zu schlichten. Tut der Kläger dies nicht, ist seine Klage unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall trugen zwei Mieter ihre nachbarschaftlichen Differenzen über
Das Landgericht Oldenburg stellte fest, dass die Klage unzulässig sei. Denn nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen
Nach Auffassung des Landgerichts habe hier eine reine
Darüber hinaus sei die Äußerung auch nicht in der Presse oder beim Rundfunk erfolgt, so das Landgericht weiter. Denn insofern fehle es an einer journalistisch-redaktionellen Gestaltung (§ 2 des Rundfunkstaatsvertrags) sowie an der öffentlichen Bedeutung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Landgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16916
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