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Landgericht Oldenburg, Urteil vom 14.12.2004
5 O 3480/04 -

Kein Schadensersatz aufgrund abgenutzter Schuhsolen wegen gestreuten Granulat-Salz-Gemischs

Nutzen eines Granulat-Salz-Gemischs stellt keine Amts­pflicht­verletzung dar

Nutzt eine Gemeinde ein Granulat-Salz-Gemisch, um ihrer winterlichen Streupflicht nachzukommen, so stellt dies für sich genommen keine Amts­pflicht­verletzung dar. Einem Fußgänger steht daher kein Schaden­ersatz­anspruch zu, weil sich aufgrund des Streumittels die Sohlen seiner Schuhe übermäßig stark abnutzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fußgänger beschwerte sich darüber, dass aufgrund des gestreuten Granulat-Salz-Gemisches die Sohlens einer orthopädischen Schuhe übermäßig stark abgenutzt worden seien und daher haben erneuert werden müssen. Dies wäre nicht geschehen, wenn die streupflichtige Gemeinde Salz eingesetzt hätte. Der Mann klagte schließlich auf Zahlung von Schadenersatz.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Schuhsolenbeschädigung

Das Landgericht Oldenburg entschied gegen den Kläger. Ihm habe nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG kein Anspruch auf Schadenersatz gegen die beklagte Gemeinde zugestanden. Denn dieser sei eine Amtspflichtverletzung nicht vorzuwerfen gewesen.

Auswahl von Streugut steht im Ermessen der Gemeinden

Nach Auffassung des Landgerichts stehe den Gemeinden die Auswahl der zum Streuen verwendeten Mittel grundsätzlich frei, wobei darauf zu achten sei, dass die Langzeitwirkung des Streuguts durch die Wahl geeigneter Mittel sichergestellt werden müsse. Als solch geeignetes Mittel sei etwa Granulat anzusehen. Dadurch könne die Rutschgefahr gemindert werden. Zudem sei zu beachten, dass der Verzicht des Einsatzes von Streusalz angesichts der für die Umwelt ausgehenden Gefahren teilweise sogar gefordert werde.

Abnutzen von Schuhsohlen durch Streugut vom allgemeinen Lebensrisiko umfasst

Das Abnutzen der Schuhsohlen aufgrund des Streuguts sei vom allgemeinen Lebensrisiko umfasst, so das Landgericht weiter. Dieses Risiko müsse jeder Verkehrsteilnehmer, der im Winter vor die Tür gehe, hinnehmen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Gemeinden verpflichtet seien, zur Gefahrenabwehr bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Dies sei im Interesse der Sicherheit der Fußgänger und anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich und geboten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2015
Quelle: Landgericht Oldenburg, ra-online (zt/NVwZ-RR 2005, 226/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NVwZ-RR 2005, 226Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 226

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