wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 07.11.2013
16 T 687/13 -

Restaurantbesucher hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Ausschank schimmeligen Biers

Geringfügige Einschränkungen des Wohlbefindens können nicht durch die Zahlung eines Schmerzensgeldes ausgeglichen werden

Das Landgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Restaurantbesucher, der Magen- und Darmprobleme mit Übelkeit und Erbrechen erlitten hat, weil ihm eine Flasche mit schimmeligem Bier ausgeschenkt wurde, keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Nach Auffassung des Gerichts ist eine geringfügige, das Wohlbefinden nicht nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung nicht durch Zahlung eines Schmerzensgeldes ausgeglichen werden.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls begehrte Prozesskostenhilfe für die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 2.000 Euro. Nach seinen Angaben trank er am 8. Februar 2013 in einem Restaurant in Jever eine Flasche Jever light. Als er diese etwa zur Hälfte geleert hatte, bemerkte er einen seltsamen Geschmack und stellte dann fest, dass die Flasche voller Schimmel war. Am Abend hatte er Magen- und Darmprobleme, die zu Übelkeit und Erbrechen und auch zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe führten.

Antragsgegnerin bietet Brauereibesichtigung als Entschuldigung an

Die Antragsgegnerin entschuldigte sich beim Antragsteller und bot ihm für den entstandenen Schaden eine Brauereibesichtigung, sowie ein Handtuch an. Dies lehnte der Antragsteller ab und begehrte nun im Wege der Prozesskostenhilfe die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 2.000 Euro.

Für Bagatellbeeinträchtigung besteht nach Abwägung kein Schmerzensgeldanspruch

Das Amtsgericht Jever hat mit Beschluss vom 25. September 2013 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht Oldenburg die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich um eine Bagatellbeeinträchtigung handelt, für die nach Abwägung kein Schmerzensgeldanspruch besteht. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich nur um eine geringfügige, das Wohlbefinden nicht nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung (für die Dauer von wenigen Stunden) gehandelt hat, die nicht durch Zahlung eines Schmerzensgeldes auszugleichen ist. Auch die Reaktion der Antragsgegnerin rechtfertige keine andere Entscheidung. Vielmehr habe sich diese entschuldigt und eine Wiedergutmachung angeboten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2013
Quelle: Landgericht Oldenburg/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Oldenburg_16-T-68713_Restaurantbesucher-hat-keinen-Anspruch-auf-Schmerzensgeld-nach-Ausschank-schimmeligen-Biers~N17161

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 17161 Dokument-Nr. 17161

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.