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Das Landgericht Oldenburg hatte sich mit Verjährungen von Ansprüchen aus Gutscheinen zu beschäftigen und entschied, dass eine Gültigkeitsdauer von nur einem halben Jahr unwirksam ist. Gleichzeitig verwies das Gericht jedoch auch darauf, dass ein Gutschein nicht als so genannte Inhaberschuldverschreibung anerkannt werden kann, bei der die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls erhielt im Jahr 2006 von der Beklagten einen Gutschein in Höhe von 100 Euro einlösbar für den Wellnessbereich der Beklagten. Diesen Gutschein löste die Klägerin nicht ein, sondern begehrte im Jahr 2011 die Auszahlung des Betrages. Auf dem Gutschein war eine Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr ab Verkaufsdatum vermerkt.
Das Amtsgericht Oldenburg wies die Klage ab. Das Landgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Berufung der Klägerin zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zwar die auf dem Gutschein vermerkte Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr unwirksam sei, da diese Ausschlussfrist unterhalb der gesetzlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2013
Quelle: Landgericht Oldenburg/ra-online
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