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Das Landgericht Oldenburg hat sich in einem Fall, in welchem ein gestohlener LKW verkauft wurde, mit den Anforderungen an einen gutgläubigen Erwerb befasst. Im zugrunde liegenden Fall kam es zum Schluss, dass der Käufer den LKW herausgeben muss.
Die als Herstellerin von LKW-Nutzfahrzeugen tätige Klägerin lieferte im Oktober 2005 im Rahmen eines Leasingvertrages ein Neufahrzeug im Wert von ca. 30.000 EUR an ein in Hamburg ansässiges Transportunternehmen. Dieses überließ den LKW im August 2006 an einen Subunternehmer, der das Fahrzeug Anfang Dezember 2006 bei der Polizei als gestohlen meldete.
Als der LKW am 05.12.2006 im Internet zum Verkauf angeboten wurde, meldete sich ein Mitarbeiter des im gewerblichen Fahrzeughandel tätigen Beklagten aus dem Raum Delmenhorst bei der angeblich in Hamburg ansässigen Verkaufsfirma. Man vereinbarte eine Besichtigung auf dem Parkplatzgelände eines Supermarktes in Hamburg. Dort traf der Mitarbeiter des Beklagten die angebliche Sekretärin des Geschäftsführers der Verkäuferin. Nach Einsichtnahme in die Papiere wurde man sich bei einem Kaufpreis von 12.000 EUR einig, der drei Tage später gegen Übergabe des Fahrzeuges und der Papiere gezahlt wurde. In dem Kaufvertrag war jedoch als Verkäuferin nicht die angebliche Firma, sondern eine bis dahin unbekannte Privatperson eingetragen. Die erst auf Nachfrage des Mitarbeiters des Beklagten von der angeblichen Sekretärin überreichte Rechnung wies Unstimmigkeiten auf. Neben verschiedenartigen Firmenbezeichnungen war auch die Umsatzsteuer falsch berechnet.
Die Klägerin verlangte vor dem Landgericht Oldenburg nun vom Beklagten die
Der Beklagte sei durch den Kauf nicht
So habe es jedenfalls für einen gewerblichen LKW-Einkäufer konkret auffällige Verdachtsmomente gegeben. Die Besichtigung und die spätere Übergabe fanden nicht auf dem Firmengelände der angeblichen Verkäuferin, sondern unter ungewöhnlichen Umständen statt. Neben dem Erscheinen der angeblichen Sekretärin entsprach auch die von ihr erst auf Nachfrage übergebene Rechnung nicht dem üblichen Erscheinungsbild von Firmenrechnungen. Nach Ansicht des Landgerichts hätte der Mitarbeiter des Beklagten daher Nachforschungen anstellen müssen. Durch eine telefonische Nachfrage bei der in den Fahrzeugpapieren genannten Firma hätten ohne weiteres die wahren Umstände ans Licht gebracht werden können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Oldenburg vom 25.01.2008
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Dokument-Nr. 5496
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