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Zwei Polizeibeamte, denen durch die Staatsanwaltschaft fahrlässige Tötung vorgeworfen wurde, müssen sich nicht vor Gericht verantworten müssen. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde abgelehnt. Dies hat das Landgericht Oldenburg entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft den beiden Beamten zur Last gelegt, für den tragischen
In ihrer Anklageschrift führt die Staatsanwaltschaft aus, der junge Mann sei zuvor in einem Oldenburger Lokal mit einem Hausverbot belegt worden. Er habe sich daraufhin zur Polizeidienststelle begeben und die dortigen Beamten aufgefordert, ihm zu helfen, erneuten Zutritt zur Gaststätte zu bekommen. Nachdem die Polizeibeamten sein Anliegen zurückgewiesen hätten, habe der junge Mann angefangen, den Dienstbetrieb zu stören, weitere Beamte anzusprechen, per Telefon den Notruf zu wählen und von außen an die Scheiben des Dienstgebäudes zu schlagen. Auch nach einem Platzverweis habe sich der junge Mann nach kurzer Zeit wieder zur Polizeidienststelle begeben und darauf gedrungen, dass man ihm helfe, wieder in das Lokal zu gelangen.
Die beiden von der Staatsanwaltschaft angeschuldigten 23- und 24-jährigen Polizeibeamten hätten ihn im Rahmen des sogenannten "Verbringungsgewahrsams" schließlich zu seiner Wohnanschrift bringen sollen. Sie hätten ihn daraufhin etwa 1 km von dort entfernt in Höhe eines Gewerbegebiets abgesetzt und ihm mitgeteilt, dass er stadteinwärts gehen müsse, um nach Hause zu gelangen.
Der junge Mann sei daraufhin aber zu Fuß eine Dreiviertelstunde stadtauswärts unterwegs gewesen und sei dabei bisweilen direkt auf einer Fahrbahn gegangen. Dabei sei er schließlich gegen 7.15 Uhr vom PKW einer Frau erfasst worden und habe dabei so schwere Verletzungen erlitten, dass er kurze Zeit später im Krankenhaus verstorben sei. Die Staatsanwaltschaft hat die beiden Polizeibeamten daher wegen fahrlässiger Tötung angeklagt und ihnen vorgeworfen, dass sie den möglichen tödlichen Verlauf hätten erkennen und vermeiden können.
Das Landgericht hat nun entschieden, dass es an dem für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlichen hinreichenden Tatverdacht fehlt. In seinem Beschluss führt das Gericht aus, dass es nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sich der später Getötete im Zeitpunkt des Aussetzens aus dem Streifenwagen in einer hilflosen Lage befunden habe. So könne insbesondere nicht festgestellt werden, dass er durch den Genuss von Alkohol oder auf Grund anderer Umstände nicht imstande gewesen sei, als Fußgänger die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und hierauf angemessen zu reagieren. Er sei mit einer Blutalkoholkonzentration von ca. 1,50 ‰ zwar alkoholisiert gewesen; dies allein lasse allerdings keine hinreichend sicheren Schlüsse auf eine mangelnde Wegefähigkeit zu.
Darüber hinaus habe der später Getötete nach den umfangreich ausgewerteten Zeugenaussagen vor dem
Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass das Gericht nach Eingang der Anklageschrift in einem Zwischenverfahren zu prüfen hat, ob gegen den oder die Angeschuldigten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2018
Quelle: Landgericht Oldenburg/ ra-online
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Dokument-Nr. 26215
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