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Verwahrt jemand aus Gefälligkeit Wertgegenstände seines Nachbarn in einem Waffenschrank auf, so haftet er für ein Abhandenkommen der Gegenstände entsprechend § 690 BGB nur mit Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Werden die Schlüssel zum Waffenschrank im Haus versteckt, kann dies einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen. Dies hat das Landgericht Offenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Schlaganfall musste ein Mann im Jahr 2019 stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden. Da er befürchtete an den Folgen des Schlaganfalls zu sterben, bat er seinen langjährig bekannten Nachbarn, die in seinem Wohnhaus versteckten Wertgegenstände zu holen und bei sich aufzubewahren. Dem kam der
Das Landgericht Offenburg entschied gegen den Kläger. Ihm stehe zunächst kein vertraglicher Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280, 688 BGB zu, da zwischen den Parteien kein Verwahrungsvertrag zustande gekommen sei. Die
Ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2022
Quelle: Landgericht Offenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31768
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