wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Offenburg, Urteil vom 31.03.2022
2 O 249/21 -

Verwahrung von Wertgegenständen im Rahmen eines Nachbar­schafts­verhältnisses: Nachbar haftet für Abhandenkommen der Gegenstände nur mit Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

Fahrlässig­keits­vorwurf wegen Versteckens von Schlüsseln

Verwahrt jemand aus Gefälligkeit Wertgegenstände seines Nachbarn in einem Waffenschrank auf, so haftet er für ein Abhandenkommen der Gegenstände entsprechend § 690 BGB nur mit Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Werden die Schlüssel zum Waffenschrank im Haus versteckt, kann dies einen Fahrlässig­keits­vorwurf begründen. Dies hat das Landgericht Offenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Schlaganfall musste ein Mann im Jahr 2019 stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden. Da er befürchtete an den Folgen des Schlaganfalls zu sterben, bat er seinen langjährig bekannten Nachbarn, die in seinem Wohnhaus versteckten Wertgegenstände zu holen und bei sich aufzubewahren. Dem kam der Nachbar nach. Er legte die Gegenstände in seinem im Keller seines Wohnhauses befindlichen Waffenschrank, wo er neben Waffen und Munition Bargeld im Wert von 30.000 € lagerte. Nachfolgend musste auch der Nachbar stationär in einem Krankenhaus aufgenommen werden. In dieser Zeit kamen die Wertgegenstände des Mannes aus unbekannten Gründen abhanden. Zwar war der Waffenschrank stets verschlossen, jedoch hatte der Nachbar die Schlüssel für den Schrank in einem Kellerraum versteckt. Zudem waren die Schlüssel zur Kellertür in einem Blumentopf in einem zum Anwesen gehörenden Schuppen versteckt. Der Mann klagte schließlich gegen den Nachbar auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 280.000 €.

Kein vertraglicher Schadensersatzanspruch

Das Landgericht Offenburg entschied gegen den Kläger. Ihm stehe zunächst kein vertraglicher Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280, 688 BGB zu, da zwischen den Parteien kein Verwahrungsvertrag zustande gekommen sei. Die Aufbewahrung der Wertgegenstände sei lediglich aus Gefälligkeit im Rahmen des langjährigen Nachbarschaftsverhältnisses geschehen. Dafür spreche, dass der Beklagte die Aufbewahrung unentgeltlich vorgenommen und kein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Aufbewahrung gehabt habe. Zudem habe gegen eine vertragliche Haftungsübernahme das hohe Haftungsrisiko gesprochen.

Kein deliktischer Schadensersatzanspruch

Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB scheide nach Auffassung des Landgerichts ebenfalls aus. Im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses bestehe entsprechend § 690 BGB nur eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies sei dem Beklagten hier nicht vorzuwerfen. Insbesondere sei es nicht grob fahrlässig, den Schlüssel für die Kellertür in einem Blumentopf in einem Schuppen und den Schlüssel für den Waffenschrank in einem Kellerraum zu verstecken. Dem Beklagten sei lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2022
Quelle: Landgericht Offenburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Offenburg_2-O-24921_Verwahrung-von-Wertgegenstaenden-im-Rahmen-eines-Nachbarschaftsverhaeltnisses-Nachbar-haftet-fuer-Abhandenkommen-der-Gegenstaende-nur-mit-Vorsatz-und-grober.news31768.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 31768 Dokument-Nr. 31768

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.