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Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass die akustischen und optischen Warnsignale, welche vor dem Schließen von U-Bahntüren der Nürnberger U-Bahn zu hören und zu sehen sind, als Sicherheitshinweis für ein Zurückbleiben von einem gleich anfahrenden Zuges ausreichend sind.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wollte im Juni 2016 in einen U-Bahn-Zug an der U-Bahnhaltestelle "Plärrer" in Nürnberg einsteigen. Dabei wurde er zwischen den sich schließenden Türen eingeklemmt, wodurch er seiner Behauptung nach einen Rippenbruch erlitt. Er ist der Auffassung, der Fahrer der U-Bahn hätte darauf achten müssen, dass die Türen nicht geschlossen werden. Ferner hätte die Lichtschranke so eingestellt sein müssen, dass ein Einklemmen eines Fahrgastes nicht möglich ist. Die beklagte VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft wendet hingegen ein, dass der Kläger trotz eines Signaltons und blinkender roter Warnlampe in die U-Bahn eingestiegen sei. Der Kläger hatte die VAG auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verklagt, das seiner Ansicht nach mindestens 1.500 Euro betragen sollte.
Das Amtsgericht Nürnberg wies die Klage ab. Aus der Videoaufzeichnung ergebe sich, dass der Kläger den U-Bahn-Wagen betreten wollte, als bereits die Warnlichter blinkten. Er sei dann kurzfristig in die Tür eingeklemmt worden. Die Beklagte hafte nicht für etwaige Verletzungen des Klägers. Voraussetzung sei, dass diese eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die optischen und akustischen Warnhinweise kurz vor dem Schließen der Wagentüren stellen aus Sicht des Gerichts eine hinreichende Sicherheitsvorkehrung dar. Zudem habe der Einklemmschutz funktioniert, da aus dem Video ersichtlich sei, dass der Kläger nur ganz kurz eingeklemmt worden sei und sich die Türen dann sofort wieder geöffnet hätten. Der Kläger habe den Unfall allein verursacht, da er auf Biegen und Brechen die U-Bahn noch habe erreichen wollen.
Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein, nahm diese aber nach einem Hinweis des Gerichts zurück. Das Landgericht teilte die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Beklagte die Wagentüren der U-Bahn mit weiteren Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Lichtschranken, ausstatte. Das Landgericht führt insoweit aus, dass nur solche Sicherungsmaßnahmen erforderlich seien, die bei umsichtiger, gewissenhafter und verständiger Betrachtung ein in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des jeweiligen Verkehrskreises für erforderlich halte. Es sei nicht erforderlich, Dritte vor solchen Gefahren zu schützen, welche diese ohne weiteres selbst erkennen und vermeiden können. Wer sich durch eine für alle erkennbar schließende Tür dränge, müsse damit rechnen, eingeklemmt zu werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
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