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Sind die Fahrsignale einer Straßenbahn in die Ampelanlage einer Kreuzung integriert, so gilt die nach § 19 Abs. 1 StVO bestehende Vorrangregelung bei einem Bahnübergang mit Andreaskreuz nicht. Die Zeichen der Ampelanlage gehen gemäß § 37 StVO vor. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Februar 2020 auf einer durch eine Ampelanlage geregelten
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn dem beklagten Straßenbahnfahrer sei eine
Nach Ansicht des Landgerichts sei der Fahrerin des Pkw ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2022
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31365
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