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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.12.2008
8 O 3170/07 -

Krankenkasse muss Methadon-Behandlung nicht zahlen

Inkaufnahme einer Abhängigkeit führt zum Verlust des Versicherungsschutzes

Ein Heroin-Abhängiger, der eine Drogenabhängigkeit in der Regel bewusst in Kauf nimmt, genießt keinen Versicherungsschutz und kann nicht verlangen, dass die Kosten einer Methadon-Behandlung von der Krankenversicherung bezahlt werden. Dies entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.

Im zugrunde liegenden Fall wollte der Kläger, der früher als Krankenpfleger im Bereich der Anästhesie tätig war, die Kosten seiner Methadon-Behandlung von der Krankenversicherung ersetzt bekommen.

Krankenpfleger hätte sich über mögliche Abhängigkeit bewusst sein müssen

Die Richter des Landgerichts Nürnberg-Fürth entschieden jedoch, dass er darauf keinen Anspruch habe. Wer seine Abhängigkeit von Heroin bewusst in Kauf nehme, führe den Versicherungsfall der möglichen späteren Methadon-Behandlung vorsätzlich herbei. In solchen Fällen müsse die Krankenkasse nicht zahlen. Es könne bei Suchtkrankheiten zwar generell zweifelhaft sein, ob der Betroffene sich darüber im Klaren sei, dass er mit der Sucht eine Krankheit verursache, bei Heroin sei dies aber anders zu beurteilen. Die große Suchtgefahr bei Heroin sei allgemein bekannt, so dass der Kläger die Möglichkeit der Abhängigkeit in Kauf genommen habe. Insbesondere als ehemaliger Krankenpfleger habe er wissen müssen, dass eine Heroinabhängigkeit bereits nach dreimaliger Einnahme entstehen kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2009
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht

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